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diese Hülfe audauernd nothwendig ist, den Charakter der Dring—
lichkeit verliert, die nachherige Unterstützung entweder als ordentliche
Unterstützung im Armenhause oder als außerordentliche außer dem—
selben dann gegeben werden, wenn etwa der Fall des Punktes b.
eintritt. b) Wenn Jemand Unterstützung wegeü Krankheit, wegen
eines Unfalls oder eines körperlichen oder geistigen Gebrechens für
sich oder ein Glied seiner Familie nachsucht. e) Wenn Jemand
um Unterstützung zur theilweisen oder gänzlichen Bestreitung der
Beerdigungskosten für ein Glied seiner Familie nachsucht, d) Bei
einer Wittwe in den ersten 6 Monaten nach dem Tode ihres Ehe—
manns. Es soll hierdurch den Wittwen ein augemessener Zeitraum
vergönnt werden, um die durch ihre veränderte Lage nothwendig
gewordenen Eiunrichtungen zu ihrem Fortkommen zu treffen. e) Bei
einer Wittwe, welche eheliche Kinder hat, die von ihr zu erhalten
sind, welche nicht im Stande ist, den Unterhalt für dieselben zu
erwerben, jedoch nur, wenn sie nach dem Beginne ihres Wittwen⸗
standes kein außereheliches Kind geboren hat.

Hierbei soll jedoch bei Unterstützung arbeitsfähiger Wittwen,
welche bei Jemand in Arbeit stehen, besondere Umsicht angewendet
werden. Es soll in Erwägung gezogen werden, daß kleine wöchent⸗
liche Unterstützungen zur Aufbesserung des Arbeitslohns gewöhnlich
dazu dienen, daß Anverwandte sich von größeren Unterstützungs
beiträgen entbunden glanben, daß feruer solche Unterstützuugen,
wenn sie ohne Unterschied im Fall des Wittwenstandes gegeben
werden, meist ein vorsichtiges Haushalten, insbesondere die Ver—
sicherung bei Wittwenkassen u. dergl. untergraben, daß sie endlich
nicht immer den beabjsichtigten Erfolg haben, insofern häufig mit
Rückficht auf dieselben der Arbeitslohn herabgesetzt werde, so daß
aus allen diesen Gründen derartige Lohnaufbesserungen im Ender-
gebniß eher zum Nachtheil als zum Vortheil der Wittwen dienen—
Auch werde sich bei näherer Untersuchung zeigen, daß der Arbeits—
verdienst einer Wittwe selten so klein sei, daß sie nicht wenigstens
ein Kind zu ernähren vermöge; es sei deshalb in jedem einzelnen
Falle eine genaue Untersuchung und Würdigung der obwaltenden
Verhältnisse geboten. 5) Wenn es sich um Unterstützung der Frau