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und Kinder von solchen handelt, welche im Gefänguiß sich befinden.
g) Wenn eine Frau oder Kinder von ihrem Vater verlassen sind,
jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, welche hier übergan⸗
gen werden können.

3. In der Regel soll eine Unterstützung nur an solche gegeben
werden, welche in dem Armenverbande und zwar in der Gemeinde
sich aufhalten, welcher sie zugehören. Obwohl bei Armen, welche
sich nicht in ihrer eigenen Gemeinde, aber doch innerhalb des Ar-—
menverbandes aufhalten, dem sie angehören, nicht dieselben Miß.
stände eintreten, welche mit der Unterstützung abwesender Armen
aus Maugel an Aufficht und sonst verbunden sind, insofern die⸗
selben im Bereich der Beamten des Armenverbandes sich befinden,
so sind doch nach der Ansicht der Armencommission auch hierbei
Anstände nicht ganz zu vermeiden, und es soll deshalb ohne über—
wiegende Gründe an solche nur dann eine Unterstützung gegeben
werden, wenn Fälle eintreten, bei welchen auch an solche, welche
außerhalb des Armenverbandes sich aufhalten, ausnahmsweise Un—
terstützung gereicht werden darf. Diese Fälle sind a) wenn eine
Person während ihres zufälligen, vorübergehenden Aufenthalts in
einer Gemeinde der Unterstützung bedarf; b) im Fall der Erkran
kung, eines zugestoßenen Unfalls, oder körperlicher oder geistiger
Gebrechen. Es soll jedoch eine solche Unterstützung nur dann ge
reicht werden, wenn die Armenvorsteher die Verhältnisse des Falls
genau ermitteln und der Anwendung der entsprechenden Hülfe sich
versichern können; c) in bestimmten gesetzlich vorgezeichneten Fällen;
d) in Fällen d und e des Punktes 2; e) bei Kindern unter 16 Jahren,
welche in einem Armenhause oder einer Anstalt zur Erziehung ar⸗
mer Kinder außerhalb des Armenverbandes untergebracht sind;
f) bei der Frau oder bei den Kindern eines nicht in dem Verband
sich aufhaltenden, nicht arbeitsfähigen Mannes.

4. Wenn der Ehemann einer Frau über Meer, im Gefäng—
niß oder einer in Irrenanstalt sich befindet, soll die seiner Frau oder
Kindern gegebene Unterstützung in der gleichen Weise behandelt
werden, als wäre dieselbe im Wittwenstande.

5. Unter keinen Umständen sollen die Armenvorsteher berech—