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tigt sein, für einen Armen den Miethszins seiner Wohnung ganz
oder theilweise an den Vermiether zu bezahlen, oder einen Theil
der Unterstützung hierzu anzuweisen oder zurückzuhalten; es soll
vielmehr nur gestattet sein, im Fall plötzlicher oder dringender Noth
oder Geisteskrankheit für Unterkunft und vorübergehenden Aufent.
halt eines Armen unmittelbar zu sorgen, oder aber bei Feststellung
der Unterstützung einer Person auf ihren Aufwand für Wohnung
Rücksicht zu nehmen.

6. Jede Unterstützung, welche an oder für eine Person über
21 Jahre oder für deren Frau oder ein Kind unter 16 Jahren ge⸗
reicht wird, kann nach Anordnung der Armenvorsteher (guardians)
als Anlehen behandelt werden.

Die strengen Vorschriften dieser Verfügung konnten indessen
nicht in allen Armenverbänden durchans zur Ausführung gebracht
werden und es wurden deshalb für eine größere Zahl von Armen.
verbänden Normen nothwendig, welche Ausnahmen von einzelnen
Vorschriften jener Verfügung enthielten und bei welchen davon aus-
gegangen wurde, daß eine Unterstützung außer dem Hause auch in
weiterer Ausdehnung zugelassen werde, sei es nun, daß es an einer
entsprechenden Einrichtung des Armenhauses gebreche, oder daß eine
große Zahl arbeitsfähiger Personen durch eine industrielle Krise
außer Brod gesetzt werde.

Die hierüber in 1842. 47 erlassene Verfügung enthält:

1. Jede arbeitsfähige männliche Person, welche sich nicht in
einem der Fälle des Punktes 2 der allgemeinen Verfügung wegen
Unterstützung außer dem Hause befindet, und welche (kraft der den
Armenvorstehern des betreffenden Armenverbandes ertheilten allge⸗
meinen Ermächtigung) von einer Pfarrgemeinde des Verbandes
Unterstützung erhält, ohne daß dieselbe im Armenhause sich befindet,
soll mindestens zur Hälfte der verwilligten Unterstützung mit Nah ·
rungsmitteln (Bred, Kartoffeln), Kleidungsstücken und andern Mit—
teln des täglichen Bedürfnisses unterstützt werden. Keiner dieser
Armen soll jedoch irgend eine Unterstützung erhalten, so lange er
um Arbeitslohn oder irgend eine Art von Belohnung von Jemand