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verwendet wird, vielmehr soll derselbe durch die Armenvorsteher zur
Arbeit verwendet werden.

2. Der Ort, an welchem arbeitsfähige Personen männlichen
Geschlechts in Arbeit gesetzt werden sollen, der Gegenstand und die
Zeit und Art der Arbeit und was sich sonst hierauf bezieht, soll
nach der Anordnung der Armencommission, an welche hierüber Be—
richt zu erstatten ist, festgesetzt werden. (Als Arbeiten sind bezeich—
net: Steinbrechen, Erde abräumen, Abwergreinigen, Treiben der
Handmühle.) Die Bezahlung soll hierbei nicht in der Form von
Arbeitslohn, sondern der Unterstützung nach dem Bedürfniß des
Armen und seiner Familie unter der Bedingung gegeben werden,
daß derselbe eine bestimmte Arbeit zur Zufriedenheit der Arbeits-
aufseher verrichtet. Die Arbeitsaufgabe soll aber genau danach be—
messen werden, was ein Mann von gewöhnlicher Körperkraft ver⸗
nünftiger Weise leisten kann. Weigere sich der Arme, die Aufgabe
zu erfüllen, so soll ihm bezeichnet werden, wie viel er zu arbeiten
habe, um einen seinen Kräften entsprechenden Ersatz für die seiner
Familie zu gewährende Unterstützung zu leisten, und wenn er sich
auch dessen weigere, soll er nach den Bestimmungen des Gesetzes
über Vaganten gestraft werden.

3. Zur Beaufsichtigung der im vorstehenden bezeichneten Arbeit
der Armen sollen ein oder mehrere tüchtige Arbeitsaufseher bestellt
werden, da außerdem das ganze System in sich zerfallen, Betrug
und übler Wille der Armen alle Maßregeln der Armenvorsteher
vereiteln, und die Unterstützung nur dazu dienen würde, daß die
Arbeiter unterlassen, auswärts Beschäftigung zu suchen, um einen
den Verhältnissen entsprechenden Lohn anzunehmen.

4. Die Bestimmungen der Punkte 5 und 6 der allgemeinen
Verfügung über das Verbot der Unterstützung außer dem Hause
sollen auch hier Anwendung finden.

Obwohl durch die vorerwähnten beiden Verfügnngen in den
meisten Arbeitsverbänden der Gegenstand derselben geordnet wurde,
so erschien es doch der Armencommission im August 1852 noth-
wendig, für eine Anzahl von Armenverbänden, in welchen die Zu—
lassung der Unterstützung außer dem Armenhause wegen der Größe