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der Bebölkerung, oder sonst dem Ermessen der Armenvorsteher über—
lassen werden mußte, Vorschriften über die Unterstützung solcher zu
geben, welche in 3 Punkten von den erwähnten allgemeinen Ver
fügungen abweichen, im übrigen aber hiermit übereinstimmen.

1. Wenn immer einer armen Person außerhalb des Armen—
hauses Unterstützung verwilligt werde, so soll, wofern es sich
um eine Person, die wegen Alters, Krankheit, Unfalls, körperlicher
oder geistiger Schwäche, hülflos und bedürftig sei, oder um eine
Wittwe handele, welche ein oder mehrere von ihr abhängige Kin.
der habe und deshalb nicht im Stande sei zu arbeiten, zum min.
desten F, wenn es sich sonst um eine arbeitsfähige Person handele,
mindestens die Hälfte in Nahrungs- oder Feuerungsmitteln, oder in
andern Gegenständen absoluter Nothdurft gegeben werden.

2. So oft Unterstützungen für länger als eine Woche verwil
ligt werden, ohne den Eintritt des Unterstützten in das Armenhaus
zu verlangen, soll die Unterstützung wöchentlich gegeben werden.
Es soll vermieden werden, daß die Armen mehr erhalten als sie
für den Augenblick bedürfen, und daß sie dadurch in die Ver.
suchung kommen, Geld, das über ihren augenblicklichen Bedarf be—
willigt werde, auf einmal auszugeben.

3. Es soll den Armenvorstehern und ihren Beamten untersagt
sein a) irgend einen um Unterstützung Nachsuchenden in einem Han⸗
dels oder sonstigen Gewerbe zu verwenden; b) Werkzeuge oder
Hausgeräth und ähnliches für einen solchen von der Verpfändung
zu lösen; c) Werkzeuge, Geräth oder ähnliches mit Ausnahme von
Kleidern, Betten oder Gegenständen, die im Punkt 1. genannt sind,
an einen Unterstützung Nachsuchenden abzugeben, oder ihm solche
anzuschaffen; d) demselben den Miethszins seiner Wohnung direkt
oder indirekt zu bezahlen, mit Ausnahme der Fürsorge für eine
vorübergehende Unterkunft in den in der früheren Verfügung er—
wähnten Fällen.

Diese Verfügung fand jedoch namentlich wegen des ersten
Punktes sehr bedeutenden Anstand bei den Vorständen mancher
Arbeitsverbände, und sie wurde dahin geändert, daß unbedingt
nur bei arbeitsfähigen Männern, welche außer dem Arbeitshause