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haltende Person berechtigt, ihre Aufnahme in das Armenhaus zu
verlangen vorbehaltlich ihrer späteren Entfernung in gesetzlichen
Fällen. Die von einem Armencommissär oder Ortsarmenvorsteher
ertheilte vorläufige Aufnahme hat nur Gültigkeit bis zur nächsten
ordentlichen Sitzung der Bezirksarmenvorsteher.

2. Kein Armer soll auf eine schriftliche oder gedruckte Urkunde
hin aufgenommen werden, welche mehr als 6 Tage vor ihrer Vor⸗
weisung ausgestellt ist.

3. Wenn ein Armer in anderer Weise als auf den Grund
eines Befehls der Bezirksarmenborsteher aufgenommen wird, so ist
über seine definitive Zulassung in der nächsten Sitzung derselben zu
eutscheiden. Die Vorsteher sind berechtigt, einen Armen von dem
Armenhause auszuschließen, wenn sie ihn für fähig halten, sich selbst
fortzubringen. Da aber anzunehmen sei, daß nur ganz Enutblößte
den Aufenthalt im Hause suchen, soll von jenem Ausschließungs-
recht möglichst vorsichtiger Gebrauch gemacht werden.

4. Sobald ein Armer zugelassen ist, soll er in ein zur Auf—
nahme der Zugelassenen bestimmtes Zimmer geführt und durch deun
Hausarzt untersucht werden.

5. Erklärt der Arzt den Aufgenommenen für krank, so ist er
in ein von demselben zu bezeichnendes Krankenzimmer, im anderen
Fall in denjenigen Theil des Hauses zu bringen, der für die Klasse
von Armen bestimmt ist, zu der er gehört.

6. Kein Armer soll in dem Wartezimmer länger belassen wer⸗
den als es durchaus nothwendig ist.

7. Vor der Entfernung aus dem Wartezimmer ist der Arme
zu reinigen und in die Kleidung des Armenhauses zu kleiden, seine
eigenen Kleider sind aufzubewahren und beim Austritt aus dem
Hause ihm zurückzugeben.

8. Jeder Arme ist bei seiner Zulassung in der Richtung zu
durchsuchen, ob er keine verbotene Gegenstände, iusbesondere geistige
Getränke, Speisen, die nicht erlaubt sind, Briefe oder Schriften,
welche nicht gestattet sind, Würfel oder Karten, Zündhölzchen oder
sonst entzündbare Gegenstände bei sich führt. Die gefundenen Ge—

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