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genstände sind ihm abzunehmen und bei seinem Austritt zurückzu—
geben.
9. Die vorstehenden Bestimmungen über Zulassung, Kleidung
und Durchsuchung finden keine Anwendung auf zufällig einkehrende
arme Wanderer, welche nicht länger als 24 Stunden sich im Hause
aufhalten.

10. Die armen Insassen des Armenhauses sollen, sofern die
Beschaffenheit desselben es irgend zuläßt, in folgende Klassen ge⸗
theilt werden: a) Männer, welche wegen hohen Alters oder sonst
arbeitsunfähig sind; b) arbeitsfähige Männer und junge Leute über
15 Jahren; 0) Knaben über 7 und unter 15 Jahren; d) Frauens-
personen, die wegen Alters oder sonst arbeitsunfähig sind; e) ar⸗
beitsfähige Frauen und Mädchen über 15 Jahren; k) Mädchen
über 7 und unter 15 Jahren; g) Kinder unter 15 Jahren. Für
jede Klasse soll die Abtheilung oder dasjenige besondere Gebäude
bestimmt werden, welches sich hierfür am besten eignet, und jede
Klasse von Armen soll ohne Communication mit denen der andern
Klassen in seiner Abtheilung bleiben.

11. Außerdem aber sollen a) die Armenvorsteher von Zeit zu
Zeit nach dem Rathe des Hausarztes die nöthigen Einrichtungen
wegen der Kranken treffen; b) so weit die Umstände es erlauben,
innerhalb einzelner Klassen nach dem sittlichen Charakter, dem Ver—
halten oder der bisherigen Lebensweise der Einsassen oder nach
andern Rücksichten weitere Abtheilungen machen; insbesondere sollen
Frauenzimmer von leichtsinnigem Lebenswandel von andern getrennt
werden; c) alten Männern und Frauen, welche verheirathet sind,
kann das Zusammenleben im Hause dann gestattet werden, wenn
für jedes Paar ein besonderes Schlafzimmer abgegeben werden
kann. Ist dies nicht der Fall, und sie wollen nicht getrennt leben,
so find dieselben außer dem Hause zu unterstützen; dh arbeitsfähige
Frauen und Mädchen über 7 Jahre können bleibend oder vorüber—
gehend in den weiblichen Krankenzimmern oder als Kinderwärterin-
nen oder in der Haushaltung verwendet werden, sie sind jedoch in
letztrem Falle von den Männern und Knaben über 7 Jahre ge⸗
trennt zu halten. Dieselben sind hierbei streng zu überwachen und