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Rauchen und Kartenspiel soll im Vagantenzimmer nicht gestattet
werden.
13. Alle gesunde Arme in dem Armenhause, mit Ausnahme
der Alten und Kinder, sollen (vorbehaltlich der besondern Anordnung
der Armenvorsteher) zu gleicher Zeit aufstehen, an und von der
Arbeit und zu Bett gehen. Die Arbeitszeit ist der Regel nach im
Winter 9, im Sommer 10 Stunden des Tages.

14. Eine halbe Stunde nach der zum Aufstehen bestimmten
Zeit sind in den einzelnen Zimmern (mit Ausnahme der Alten) die
Anwesenden zu verlesen, wobei jeder Arme gegenwärtig sein und
seinen Namen angeben muß und von dem Hausvater oder der
Hausmutter besichtigt wird.

15. Das Essen ist allen Armen, mit Ausnahme der Kranken,
Alten, der Kinder und der Vaganten, in dem gemeinschaftlichen
Speisezimmer zu verabreichen und von ihnen einzunehmen; keinem
Armen soll gestattet werden, Eßwaaren aus diesem Zimmer mit sich
zu nehmen, oder in den Schlafzimmern Nahrungsmittel zu haben.
Beim Essen ist Ordnung und Anstand zu beobachten.

16. Kein Armer, mit Ausnahme der Alten, darf ohne Erlaub-
niß des Hausbaters oder der Hausmutter sein Schlafzimmer außer
der zum Schlafen bestimmten Zeit betreten oder darin verweilen.

17. Die Zeit für das Aufstehen und Bettgehen und die Be—
schäftigung der Alten und Kinder ist von dem Hausvater und der
Hausmutter unter Genehmigung der Armenvorsteher festzusetzen.

18. Die Kost in den einzelnen Anstalten soll soviel wie möglich
der in der Gegend üblichen Kost der arbeitenden Klassen entsprechen
und es darf kein Armer, mit Ausnahme des Christfestes oder auf
ärztliche Anordnung, eine andere Speise als die Kost des Hauses
genießen. Geschenke, welche von Bekannten an Nahrungsmitteln ge⸗
geben werden wollen, dürfen von den Armen nicht angenommen
werden. Genügt die übliche Kost für die Gesundheit der Armen
nicht, so soll sie verbessert und nicht durch zufällige Gaben der Mild—
thätigkeit ausgeglichen, auch soll vermieden werden, daß durch Gaben
an Einzelne bei den Uebrigen Unzufriedenheit herbeigeführt wird.
Geistige Getränke dürfen nur auf besondere ärztliche Anordnung an