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solche Arme gegeben werden, welche in dem Haushalt des Armen—
hauses mitzuarbeiten haben.

19. Jedem Armen ist auf Verlangen die ihm gereichte Nah.
rung vorzuwägen oder zu messen, um sie mit der im Hause auf.
gehängten Tafel über Gewicht und Maß der abzureichenden Spei—
sen vergleichen zu können.

20. Die Armen tragen eine von den Armenvorstehern bestimmte
Kleidung.

21. Die Armen verschiedener Klassen sollen nach ihren Fähig—
keiten beschäftigt werden und keiner soll für seine Arbeit eine Ent.
schädigung erhalten.

22. Die Knaben und Mädchen im Arbeitshause sollen min—
destens in 3 der täglichen Arbeitsstunden im Lesen, Schreiben und
Rechnen und den Grundsätzen der christlichen Religion unterrichtet
werden und sollen weiteren Unterricht erhalten, welcher sie zum
Dienen befähigt und sie zu nützlicher Thätigkeit, Fleiß und Wohl—
verhalten gewöhnt.

23. Jeder Arme (Kinder unter 16 Jahren ausgenommen) kann
auf vorgängige, zu geeigneter Zeit gemachte Anzeige jederzeit das
Haus verlassen. Arbeitsfähigen Armen hat in Folge ihres Aus—
tritts ihre ganze Familie zu folgen, wenn nicht die Armenvorsteher
aus besondern gesetzlich zulässigen Gründen eine andere Ver—
fügung treffen.

24. Aus besondern Gründen kann einzelnen Armen gestattet
werden, das Haus auf kurze Zeit zu verlassen und dahin zurückzu—
kehren, ohne auszutreten, z. B. um Verwandte zu besuchen, Arbeit
in der Nachbarschaft zu suchen und dergl.; doch soll dies nur von
Zeit zu Zeit, in nicht zuvor bestimmten Zeitabschnitten, z. B. alle
14 Tage, gestattet werden. —

25. Besuche dürfen die Armen annehmen, jedoch sollen hier—
über bestimmte Vorschriften gegeben werden, auch die Besuche in
besonderen Zimmern und in Anwesenheit des Hausvaters, der Haus—
mutter, oder des Thürstehers stattfinden.

26. Der schriftliche Verkehr zwischen den Armen und Aus-.
wärtigen ist nicht gehindert, und es dürfen Briefe von ihnen und