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an sie nicht geöffnet werden. Dagegen sind Geldsendungen an
Arme im Hause den Vorstehern anzuzeigen; auch ist es verboten,
geschriebene oder gedruckte Schriften von ungeeigneter Tendenz unter
den Insassen circuliren zu lassen.

27. Würfel und Kartenspiel, Rauchen, sowie der Besitz von
Zündhölzchen und sonstigen leicht entzündbaren Gegenständen ist
untersagt.

28. Der Verkehr der Insassen mit den Geistlichen und der Be—
such der Kirche ist, soweit die Ordnung im Hause uicht entgegen
steht, ungehindert. Jeden Tag sind Morgens und Abends sowie bei
Tische Gebete zu verlesen.

29. Die Verletzung der Hausordnung wird mit Strafen ge⸗
rügt, die hier übergangen werden.

30. Die Armenvorsteher haben eine oder mehrere Commissionen
zu bestellen, welche das oder die Armenhäuser des Verbandes min ·
destens einmal in jeder Woche zu besuchen und zu besichtigen, Kla—
gen der Insassen anzuhören und zu untersuchen, außerdem aber von
Zeit zu Zeit eine genaue Untersuchung derselben nach allen Rich.
kungen anzustellen haben.

Beinahe durchaus die gleichen Vorschriften in Absicht auf die
Hausordnung, welche in den Armenhäusern gelten, finden auch An—
wendung bei den gesonderten Armenhausschulen für Kinder bis zu
16 Jahren verschiedener Armenberbände. Eigenthümlich ist hierbei
die Ermächtigung der Armenvorsteher, Kinder wegen schlechter Auf—
führung, wenn hiervon für die anderen Kinder ein nachtheiliger Ein—
fluß zu fürchten ist, aus der Schule zu entfernen und in das Armen.
haus zu schicken. Jedes Kind, welches eine Arbeit verrichten kann,
soll in irgend einer gewerblichen oder landwirthschaftlichen oder Haus—
haltungsarbeit unterwiesen und damit beschäftigt werden. Kinder,
welche bereits außerhalb der Schule in Dienst waren, können ganz

zu solchen Arbeiten verwendet werden, ohne an dem Unterricht der
übrigen Theil zu nehmen.

Der gleiche Fall ist endlich bei den in neuerer Zeit eingeführ⸗
ten Armenschulen von besondern Schuldistrikten, welche unter be—
sondern Schulaufsehern stehen, und bei denen namentlich auf Be—