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Thürsteher bestellt, und dessen Funktion nicht einem armen Insassen
der Austalt übertragen werden, da einem solchen nur selten das
nöthige Vertrauen geschenkt werden kann. Ebenso soll vermieden
werden, daß Insassen zum Unterricht der Kinder verwendet werden,
da deren mangelnde Befähigung und ein Lebenswandel, welcher ge⸗
wöhnlich Ursache der Verarmung ist, auf das Wohlergehen und
Verhalten der Kinder, selbst in ferner Zukunft, einen sehr nachtheili—
gen Einfluß auszuüben geeignet sei.

Der Hausvater ist für die allgemeine Ordnung der Anstalt
verantwortlich, und genaue gewöhnliche Aufmerksamkeit von seiner
Seite wird als nothwendig bezeichnet, um die Mängel in der Haus.
ordnung und Reinlichkeit zu entdecken. Er hat zu diesem Ende:

1. Die Zulassung der Armen in den ihm zukommenden Fällen
zu besorgen.

2. Die Ausfuchung, Reinigung und Bekleidung der männlichen
Armen über 7 Jahre und deren Unterbringung in den betreffenden
Zimmern einzuleiten.

3. Auf Fleiß, Ordnung, Pünklichkeit und die Beobachtung der
Hausordnung durch die Armen und die Angestellten des Armen—
hauses zu dringen.

4. Die Beschäftigung der arbeitsfähigen männlichen Armen in
den Arbeitsstunden zu überwachen, bei der Erziehung der jungen
Leute zu einer Beschäftigung, mit der sie ihren Lebensunterhalt ge⸗
winnen können, mitzuwirken.

5. Den Armenborstehern von Zeit zu Zeit die Kinder zu be⸗
zeichnen, welche nach der Ansicht des Schulineisters auswärts in
Diensten oder sonst untergebracht werden können, und bei dieser
Unterbringung selbst mitzuwirken.

6. Verschiedene besondere Geschäfte, z. B. das Verlesen beim
Essen, Besuch der Schlafzimmer, Aufficht auf Essen, Kleidung, Bett⸗
gehen, Aufbewahrung der Hausschlüssel zu besorgen.

In diesen Verrichtungen wird der Hausvater durch die Haus
mutter unterstützt, welcher zugleich bei den weiblichen Armen und
den Kindern ein Theil seiner Verrichtungen obliegt; dem Thürsteher
aber sind untergeordnete, das Ein- und Ausgehen im Hause, das