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Einbringen von Gegenständen und das Schließen des Hauses be—
treffende Verrichtungen, sowie die Unterstützung des Hausbaters und
der Hausmutter in ihrem Berufe zugewiesen. Den Lehrern der
Anstalt liegt der Unterricht der Kinder, die Handhabung der Schul
ordnung und die moralische und industrielle Erziehung der Kinder,
sowie die Aufsicht auf Reinlichkeit, auf geordnetes und anständiges
Betragen derselben ob.

Bei Distrietschulen sind die Verrichtungen des Hausvaters
einem Oberaufseher (superintendant) übertragen, neben welchem
ein Verwalter (bailifk) die Aufsicht auf den Schulgarten und den
Unterricht der Schüler in Gärtnerei und Landwirthschaft besorgt.
Im Uebrigen sind die Beamten dieselben, wie bei den Armenhäusern,
wie denn auch hier, ebenso wie in den Armenschulen, die Kinder
durchaus in der Anstalt wohnen.

Einer der wichtigsten Beamten des Armenverbandes ist der
Armencommissär. Die Obliegenheiten desselben sind folgende:

1J. Er hat ordeutlichen, und auf Berufen auch den außerordent
lichen Sitzungen der Armenvorsteher anzuwohnen.

2. Alle Unterstützungsgesuche, welche in seinem Distrikt an ihn
gelangen, oder welche sich auf eine in demselben gelegene Gemeinde
beziehen, in Empfang zu nehmen, die Umstände jedes Falles durch
Besuch in dem Hause des Bittenden genau zu erheben, den Ge—
sundheitszustand, die Fähigkeit zur Arbeit und die Zahl der Familien—
glieder zu untersuchen und hierüber an den Armenvorsteher zu be—
richten; alle Armen, welche in seinem Bezirk Unterstützung erhalten,
von Zeit zu Zeit in ihren Wohnungen aufzusuchen und hierüber den
Vorstehern zu berichten.

3. In Fällen von Krankheit oder Unglück, welche Unterstützung
durch ärztliche Hülfe erfordern, dem Arzt die nöthige Weisung zu
geben.
4. Von dem Arzt von Zeit zu Zeit Erkundigung über die
Personen einzuziehen, welche von ihm ohne Auftrag des Beamten
ärztliche Hülfe erhalten.

5. In jedem Falle, in welchem eine arme Person ärztliche
Hülfe erhält, sie so bald wie möglich, sowie später von Zeit zu Zeit