700 —
zu besuchen und bis zur nächsten Sitzung der Armenvorsteher die
ihm von dem Arzt nöthig scheinende (jedoch nicht in Geld zu ver⸗
abreichende) Unterstützung anzuordnen.

6. In allen Fällen augenblicklicher und dringender Noth je—
dem Hülfsbedürftigen, mag er dem Bezirk angehören oder nicht,
die erforderliche Unterstützung an Nahrung, Wohnung, ärztlicher
Hülfe u. s. w. (mit Ausschluß von Geldabgaben) zu verschaffen, den
selben in das Armenhaus aufzunehmen, wenn es nöthig ist, ihn
selbst dahin zu geleiten, oder ihn außer dem Hause zu unterstützen.
Wenn ein Armer von den Armenvorstehern in das Armenhaus auf⸗
genommen ist, und nicht eintreten will, so hat der Armencommissär
in Fall eintretender Noth desselben jene Einladung zu wiederholen
und die Mittel zu seiner Hinbeförderung zu beschaffen; weigert er
sich gleichwohl, so ist er sich selbst zu überlaffen, wofern er nicht
thatsächlich der Nahrung entbehrt, in welchem Fall er hiermit zu
unterstützen ist.

7. Bei jungen Leuten, welche in Dienst oder Lehre unterge⸗
bracht werden sollen und nicht im Armenhause sich befinden, hat
der Armencommissär die vorgeschriebenen Erhebungen über die Ver—
hältnisse des Falls u. s. w. anzustellen.

8. Die Armeneommissäre anderer Bezirke durch Vornahme von
Erhebungen oder durch Leistung der Hülfe bei Personen, welche in
seinem Bezirke wohnen, zu unterstützen.

9. Die wöchentlichen Unterstützungen an alle zu seinem Districte
gehörigen Armen in der vorgeschriebenen Weise auszutheilen.

10. Die Armen fremder Bezirke auf besondere Anweisung
seiner Vorgesetzten zu besuchen und zu unterstützen, vorbehaltlich
seines unmittelbaren Einschreitens in dringenden Fällen. Verfehlun—
gen hiergegen sollen so streng gerügt werden, wie wenn sie gegen—
über von den Armen des eigenen Bezirks vorkommen würden.

Dagegen ist dem Armencommissär untersagt, unmittelbar für
die Vorsteher eines andern Armenberbandes zu handeln, indem diese
vielmehr ihre Unterstützung stets durch die Armenvorsteher des Be—
zirks, welchem der Beamte angehört, zu vermitteln haben. Die Ab—
sicht hierbei ist die, daß nicht durch Theilung der Verantwortlichkeit