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Mißstände entstehen, welche dann vermieden werden, wenn die legale
Verantwortlichkeit stets den Vorstehern desjenigen Bezirks verbleibt,
in deren Bezirk der zu Unterstützende sich aufhält, uud daß nicht
der Unterstützungsbeamte in die Lage kommt, gewissermaßen von
mehr als Einer Commission von Armenvorstehern Befehle zu er—
halten.
Endlich sind noch zur Aufsicht über die Einrichtung der Armen.
häuser und Schulanstalten wiederkehrende Untersuchungen durch Com—
missionen der Armenvorsteher angeordnet, welche dieselben nach allen
Richtungen zu visitiren verpflichtet sind.

Von England kommen wir zu der Schweiz (s. Emminghaus II,
S. 369 ff.) Auch dieses sonst so vielfach gesegnete Land ist von
dem Uebel der Massenarmuth keineswegs frei. Es hat aber auch
in seinen Armenerziehungsanstalten der ganzen Welt ein nachahmungs
würdiges Beispiel gegeben.

Als Fellenberg's Mutter in ihres Sohnes Gemüth durch
die denkwürdigen Worte: „Den Reichen gebricht es selten an Hülfe;
nimm Dich der Armen und Verlassenen an!“ die Begeisterung für
seinen Beruf erweckte: da ward der Keim gelegt zu einer gründ-
lichen und praktischen Umgestaltung des Armenwesens in der Schweiz.
Das Samenkorn ist aufgegangen und hat — wir zeigten dies an
anderer Stelle — herrliche Früchte getragen; — aber neben Pesta-
lozzi's, Fellenberg's und Wehrli's Schöpfungen wiucherte
die Verirrung der Armenpflege und des Almosengebens: während
schon der große Gedanke der Erziehung der Armen zur Arbeit zur
That geworden war, dauerten noch Beschränkungen der Güterer—
zeugung, der Gütervertheilung und der Güteranwendung fort, Be—
schränkungen, welche immer größere Anstrengungen auf dem Gebiete
der Armenpflege unerläßlich machten. Und noch heute erfreut sich
die Schweiz nicht allgemein und nicht völlig der Segnungen der
Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit; noch heute bestehen dort Zins—
wuchergesetze und indirekte Steuern.

Aber vielleicht nirgends ist man auf so gutem Wege, wie hier,
endlich auch der letzten Hemmnisse einer gesunden volkswirthschaft—