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hoben, um die Sorge für das Armenwesen, hinfichtlich jeder Bethei—-
ligung von Seiten der einzelnen Gemeindeglieder, in gleicher Weise auf
das Prinzip der Freiwilligkeit zu gründen, wie dieses seit lange in Frank—
reich und hiernach auch in dem früher mit Frankreich verbunden gewesenen
Bernischen Jura zur Anwendung kam. Zugleich gewährleistete diese Ver—
fassung die von den Gemeinden zu berwaltenden Armengüter, deren Er—
trag unter Aufsicht des Staates zweckmäßig verwendet werden sollte.

Die Zeiten des wachsenden Pauperismus geboten mancherlei Ab-
weichungen von diesen Grundsätzen; namentlich wurden hie und da die
Armentellen wieder eingeführt. So gab es ein Gesetz — und die Ueber⸗
tretung desselben war im Drauge der Umstände zur Regel geworden.

Nach mehreren Versuchen, über diese schwankenden Verhältnisse
hinauszukommen, gelangte man endlich 1857 zur ersten Berathung und
vorläufigen Annahme des sorgfältig ansgearbeiteten Entwurfes eines
Armengesetzes, die eine nicht blos eantonale, sondern auch eine staats
wissenschaftliche Bedeutung hat, ebensowohl wegen der allgemeinen
Wichtigkeit des Gegenstandes, als wegen der mitunter außergewöhn⸗
lichen rechtspolitischen Ansichten, welche den Vorschlägen zum Grunde
liegen.
Nach langen und gründlichen Berathungen erlangte der Ent.
wurf, bielfachen Widerspruchs ungeachtet, unterm 30. Juli 1857
Gesetzeskraft.

Um die Absicht dieses neuen Bernischen Armengesetzes richtig zu
fassen, muß man den Unterschied nicht aus dem Auge verlieren zwischen
der „Bürgergemeinde“, die nur die Ortsbürger begreift, und der Ein—⸗
wohnergemeinde, die auch die blos Niedergelassenen umfaßt.

Das Gesetz hält streng an der Nothwendigkeit der Ortsarmen—
pflege fest; weshalb die Bürgergemeinden von der Unterstützung ihrer
auswärts wohnenden Bürger entlastet sind, und der gesammte Armen-
Etat jeder Einwohnergemeinde, ohne Rücksicht auf die gemeindebürger—
liche Eigenschaft, aus sämmtlichen Ortsarmen besteht. Unter diesen
werden die Notharmen als diejenigen, welche ohne Vermögen und
ohne Arbeitskraft sind, von den persönlich erwerbsfähigen Dürf—
tigen unterschieden. Zur Unterstützung der Notharmen tragen bei:
eheliche und uneheliche Verwandte in auf- und absteigender Linie;