die Armengüter der Bürgergemeinde und die Armenvbermögen der Ein⸗
wohnergemeinde; in letzter Linie der Staat, dessen höchster Gesammt⸗
beitrag für die Ortsarmenpflege Fr. 300,000 nicht übersteigen soll. In
Beziehung auf die blos Dürftigen bleibt es bei dem Prinzip der Frei⸗
willigkeit.

Die Dürftigen, welche in einer Gemeinde ihren Wohnsitz haben,
bilden einen eigenen, abgesonderten Theil des Gesammtarmen ⸗Etats
der Einwohnergemeinde.

Diesem Etat fallen — im Einzelnen nach Ermessen der Armenbe—
hörde — zu:

1. Erkrankte und deshalb vorübergehend arbeits und erwerbsun

fähig gewordene Dürftige;

arbeitsfähige, vermögenlose Einzelne und Familien, welche in
Folge allgemeiner und besonderer Nothstände an der Nothdurft
des Lebens Mangel leide;

notharm Gewordene bis zu ihrer Aufnahme auf den Etat der
Notharmen.

„Die organifirte freiwillige Wohlthätigkeit nimmt sich· — heißt es
im Gesetz — „dieser Dürftigen an vermittelst zweier Hülfsanstalten,
nämlich 1) der Svendkasse und 2) der Krankenkasse. Beide find gemein⸗
nützige Anstalten, welche unter dem Gesetz über gemeinnützige Gesell—
schaften stehen.

Die Bildung der Spendkasse geschieht durch Beschluß der Einwoh ·
nergemeinden und nach Einwohnergemeinden. Vereinigung von Ein—⸗
wohnergemeinden eines Kirchspieles zu kirchgemeindeweiser Einrich⸗
tung kann jedoch unter Anzeige an die Direction des Innern, Abthei-⸗
lung Armenwesen, stattfinden.

Die Verwaltung und die mit derselben verbundene Armenpflege
für die Dürftigen besorgt ein von der Einwohnergemeinde, oder, wenn
Vereinigung stattfindet, von den Einwohnergemeinden des Kirchspie⸗
les gewählter Ausschuß.

Die Aufgabe dieser Armenpflege ist:

a) Der Verarmung der Gemeindseinwohner mit den ihr zu Gebote
stehenden moralischen, finanziellen und armenpolizeilichen Mit.
teln möglichst entgegenzuwirken;