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b) den Verarmten und momentan in Noth Gerathenen mit Rath
und That beizustehen und soweit es in ihren Kräften liegt, den⸗
selben Gelegenheit zu geben, sich durch eigene Anstrengung und
Arbeit wieder in eine ökonomisch und moralisch bessere Lage zu
bringen;

o) die im Laufe des Jahres arbeitsunfähig und notharm Geworde⸗
nen bis zu ihrer Aufnahme auf den Notharmenetat bestmöglichst
zu versorgen und durch diese Mittel

dq) den Bettel zu unterdrücken.

Die nähere innere und äußere Organisation geschieht durch eigene
Statuten, welche der Sanection der Direktion des Inneren unter—
liegen.“
Die Aufgabe der Krankenkasse liegt auf der Hand.

Wie schon gesagt, hat das Gesetz großen Widerstand gefunden,
nicht sowohl aus volkswirthschaftlichen, als aus egoistischen Gründen.
Die ärgsten Widersacher waren diejenigen Bürgergemeinden, welche ein
beträchtliches Armengut besitzen; sie nahmen Anstoß an der Bestim
mung, daß das Armengut der Bürgergemeinden nur für die Notharmen,
nicht auch für die arbeitsfähigen dürftigen Mitglieder der Bürgerge—
meinden verwendet werden soll.

Aus dem volkswirthschaftlichen Gesichtspunkte lassen sich erheb—
lichere Bedenken gegen das Gesetz geltend machen.

Aus diesem Gesichtspunkte muß zuvörderst die Zweckmäßigkeit je⸗
der staatsgesetzlichen Regelung des Armenwesens in Zweifel gezogen
—D—
zip ganz hinweg, und jede Armenunterstützung von Staatswegen
hat ihre bedenkliche Seite. Man verläßt sich anf diese Unterstützung,
weil man sie zu beanspruchen ein Recht hat.

Aber — mitunter mag es geboten scheinen, wenigstens die Noth—
armenpflege von Staatswegen zu organisiren; könnte man einen Staat
von Ursprung an nach volkswirthschaftlichen Grundsätzen aufbauen, so
fiele auch diese Nothwendigkeit hinweg. Da dies nicht der Fall, wird
die staatliche Regelung der Notharmenpflege meist eine unansweichliche
Konsequenz der ganzen Staats · Entwickelungsgeschichte sein.

Anders steht es mit der Sorge für arbeitsfähige Arme. Ob hier

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