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die unmittelbare präventive Staatsregelung auch unabweisbar ist? Wir
möchten dies nicht annehmen. Sie muß der Staat ohnehin der freiwil—
ligen Wohlthätigkeit überlassen. Warum diese Wohlthätigkeit organi⸗
siren wollen? Und es ziemt sich nicht für den Staat, der Arbeitskraft
eine Anweisung auf die Wohlthätigkeit zu geben.

Indeß — soll einmal die Armenfrage auf dem Wege des Gesetzes
geregelt werden: so — dünkt uns — ist das Berner Gesetz vom 30.
Inli 1857 immer noch ein Mustergesetz — dies um so mehr, wenn man
bedenkt, welche verwickelten Verhältnisse es vorfand, und wie einfach es
dieselben gelöst hat.

Zur Verminderung der Armuth und zur Verhütung der Verar-
mung dient kein Armengesetz — auch das im Uebrigen treffliche Ber—
ner nicht. In dieser Beziehung ist jedes Armengesetz selbst ein Ar⸗
muthszeugniß.

In den 22 Amtsbezirken des alten Cantonstheils Bern
wurden bei einer Bevölkerung von 374862 im J. 1854

20,086 Notharme
verpflegt, und 11,120 hülfsbedürftige Familien unterstützt.
Es betrugen: die Verpflegungskosten: Fr. 915,341 und
„Unterstützungen: „417,024
Summa Fr. 1,332,365
Die Haupteinnahmen der bürgerlichen Armenpflege betrugen
Fr. 623 7573
. 388,520 Staatsbeiträge und

236,237 Ertrag des Armengutes.
Bei diesen Angaben ist von den Verhältnissen der bürgerlichen Armen—
pflege der Stadt Bern abgesehen. Die Summe ihrer Armenunter⸗
stützungen betrug
Fr. 105,413;
die Summe ihrer Verpflegten und Unterstützten 510.

Es ist eine erfreuliche Erscheinung, daß im Canton Bern große
Summen auf die Errichtung und Erhaltung von Armenerziehungs.
anstalten nach Wehrli'schem System verwendet werden.

An diesen Anstalten betheiligt sich freilich in hohem Maße und
mit besonderer Vorliebe auch der Gemeinsinn der Privaten.