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Lasten und die Armenunterhaltung ist prinzipiell Privatlast der Ge⸗
meinden; hat eine Gemeinde Fonds genug, um ohue ‚„Lellen“
daraus die bürgerlichen Angehörigen zu unterstützen, desto besser
für sie. Hat eine andere Gemeinde neben ihr nicht Fonds genug,
so erhebt sie 1, 2, 3, 4 u. s. w. pro Mille jährlich Armensteuer,
soviel, bis die Ausgaben gedeckt werden können.

Oeffnung des Bürgerrechts und Gemeindsarmen—
telle, — das sind, vom politischen Standpunkte aus betrachtet, in
Zürich die beiden Grundpfeiler der Armenpflege.

In volkswirthschaftlicher Hinsicht ist das System der Züricher
Armenpflege insofern richtiger, als das der Berner, als das Gesetz
sich lediglich auf sogenannte Notharme bezieht. Indeß ein völlig
richtiges System muß auch auf eine Verminderung der Zßahl dieser
Armen hinwirken, und eine solche Verminderung ist weder verhält—
nißmäßig, noch absolut eingetreten; denn es betrug die Zahl der
unterstützten Notharmen:

Im J. 1840: 8.095 oder 1: 27 der Bevölkerung
1843: 9,1834, 1:24
1858: 10911, 1: 23,
13859: 9,795, 1: 25.6,
Es betrugen die sämmtlichen Armenausgaben im Canton:
Im J. 1843: Fr. 400000
„ 1858:. , 570000
1859:, 542,608.
Es betrugen die Armengüter im Canton:
Im J. 1843 ungefähr Fr. 4000000
18584215,946
.„ 1859 4362124.
Es wurden erhoben im Jahre 1859:
In 65 Gemeinden: keine Armen⸗Steuern
65 „ 165 oder weniger
32 122 358
3 22⸗3 v8
Der Steuerertrag belief sich auf Fr. 206,685, und von Seiten des