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Armentellen bezahlen, welche da, wo sie am höchsten sind, bis auf
9156, 10, 1156, 13 pro Mille jährlich ansteigen.

Die traurige gesetzliche Existenz von Armenhäusern wird eini-
germaßen paralysirt durch das Vorhandensein und die eifrige Wirk—
samkeit von etwa 30 sogenaunten „freiwilligen Armenbereinen“ und
von gegen 80 wohlthätigen Instituten und Vereinen zur Linderung
der Noth und gegenseitiger Unterstützung. Diese Privatthätigkeit
wirkt meist nach richtigen Grundsätzen; sie sucht die Ursachen der
Armuth zu verhindern, sie verfolgt armenerzieherische Zwecke, sie
schafft Arbeit und gewöhnt die Pflegebefohlenen an Arbeit.

Auch in Luzern bestehen viele dergleichen Anstalten. Der
Canton hat ein neues Armengesetz vom 7. Febriar 1857. Die
volkswirthschaftlichen Grundsätze desselben sind ähnlich denen des
Berner Gesetzes.

Der Ertrag des Armengutes nebst anderen, zufälligen Ein.
nahmen reicht zur Deckung der Ausgaben bei Weitem nicht hin.
Die deshalb erforderlichen Steuern werden nach einem für die
Grundbesitzer sehr ungünstigen Maßstabe erhoben. Es werden einer-
seits J des Katasterwerthes der Liegenschaften, andererseits das
reine Vermögen der Einwohner mit Einschluß ihres Grundbesitzes
festgestellt; von der Summe Beider wird die Steuer erhoben. Wer
eine mit Fr. 830000 verschuldete Liegenschaft von Fr. 80,000 Ka-
tasterwerth, also eigentlich kein reines Vermögen besitzt, wird ebenso
hoch besteuert, als der unverschuldete Besitzer von Fr. 20,000 in
Papieren; hat aber jener Grundbesitzer keine Schulden auf feinem
Grundstück, so bezahlt er doppelt soviel Steuer, als dieser Capi⸗
talist, d. h. er versteuert sein Vermögen 13 mal höher. In dieser
Weise wurden in den Jahren 1857 und 1858 zur Besteuerung
herangezogen:
1857 1858
ein Liegenschaftswerth von Fr. 88,775, 4208 88, 825345
„reines Vermögen , „105,450,291 108,683,075
Die Armensteuern betrug. im Ganzenn, 697,870 590,528
auf 100 Einwohner, 508 428
Verausgabt wurden für Unterstützungen: