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In verhältnißmäßig recht zweckentsprechender Weise ist das
Armenwesen des Cantons Schwhz geregelt.

Die Armenverordnung vom 24. Februar 1851 beginnt zwar
mit dem bedenklichen Satze: „Bedingung zur Unterstützungspflicht
eines sich um Unterstützung Meldenden ist Armuth.“ Aber das
Wort „Armuth“ ist erläntert als, das Unvermögen sich zu ernähren,
und überhaupt die nothwendigen Lebensbedürfnisse sich zu verschaffen.“

Die Unterstützungspflicht soll sich nur auf diejenigen Armen er—
strecken, welche das Berner Armengesetz als „Notharme“ bezeichnet.
„Wo milde Stiftungen eine ausgedehntere Armenunterstützung vor—
schreiben, oder gestatten“ — heißt es im 6. 3. — „soll auf genaue
Einhaltung der stiftungsmäßigen Zwecke geachtet werden.“ Dies
ist die einzige Bestunmung des Gesetzes, welche sich auf die arbeits
fähigen Armen mitbezieht.

Die Unterstützungspflicht der Notharmen ruht zunächst auf den
Verwandten, in zweiter Linie auf der Heimath«, in dritter Linie
auf der Wohngemeinde.

Die Armenunterstützungen der Gemeinden werden bestritten:

a) Aus den Sinsen des Armengutes;

b) aus der Sammlung freiwilliger Beiträge;

o) aus dem Ertrage von Gemeinde, oder Genossenland, das für
die Armen bestimmt ist oder erhältlich gemacht wird;

d)) aus Beiträgen der Gemeindskasse, und insoweit diese Bei—
träge nicht ausreichen:

o) aus der Vermögenssteuer der Gemeinden.

Ebenfalls im J. 1851, nämlich durch Gesetz vom 15. Mãärz
d. J. wurde die Organisation des Armenwesens im Cantou Schaff⸗
hausen geregelt. Die Armenpflege liegt den Gemeinden ob; als
Armenbehörden fungiren die Gemeinderäthe, unter Aufficht der Re—
gierung. Zu den Ausgaben wird in erster Linie der Ertrag der
Armengüter, sodann der Ertrag der übrigen Corporationsgüter, so—
weit die Erfüllung ihrer eigentlichen Bestimmung dadurch nicht be—
einträchtigt wird, verwendet. Genügen beide nicht, so werden Armen-
steuern erhoben, doch nur mit Bewilligung der Regierung, welche