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auch Zuschüsse gewährt, wenn die Mittel der Gemeinde zur Er⸗
füllung ihrer Obliegenheiten nicht hinreichen.

Jeder Unterstützte muß sich den Anordnungen der Armenbe
hörden unterziehen und darf bei Strafe kein Wirthshaus besuchen.

Leider bestehen auch in Schaffhausen noch viele Armenhänuser.

In den Jahren 1832—358 waren durchschnittlich

Fr. 114,059 oder Fr. 3. 19 auf den Einwohner
zu verabreichen. Das Kopfbetreffniß ist von Fr. 3.46 i. J. 1858
und 1854 auf Fr. 2.87 i. J. 1857-358 herabgegangen.

Der Sinsertrag der Armengüter würde mehr als ausreichen,
um die Kosten der Unterstützung zu decken; allein die ungleiche Ver—
theilung dieser Güter macht an einigen Orten die Erhebung von
Steuern, welche jedoch nirgends mehr als 1h des Vermögens be—
tragen, nöthig, während in anderen Orten das Armengut so be—
trächtlich ist, daß es gegen 500 und bezüglich 300 Fr. auf den Kopf
der Ortseinwohner ergeben würde.

Die Zahl der Unterstützten betrug i. J. 183253 4.20 und
i. J. 1857-58 3.70 Proc. der Einwohner des Cantons — ein
Verhältniß, welches anderweit kaum wieder vorkommen dürfte.

Ganz ähnlich wie in Schaffhausen sind die Armenverhältnisse
in Glarus geordnet. Auch hier werden unterstützt eigentlich nur
Notharme. Unterstützungspflicht besteht zunächst für die Verwandten,
dann für die Gemeinden, subsidiär für die Landesarmenkasse,
ein Institut, dem man nur in wenigen Cantonen der Schweiz be—
gegnet, und welches durch eine Landesarmensteuer gespeist wird.

Die Armengüter der Gemeinden betrugen Ende 1859 Fr.
1085,610.

Verwendet wurden in diesem Jahre im Ganzen

FIr. 57,596 für Unterstützungen.

Damit wurden 146 Kinder, 232 Alterschwache, 91 Kranke und Ge—
brechliche und 112 Haushaltungen unterhalten und bezüglich unterstützt.

Nur ganz beiläufig mag erwähnt werden, daß in Unterwalden
ob dem Walde die Armenausgaben pro Einwohner betrugen:

Im J. 1857 Fr. 3.50.
41858, 3.60.