Die Staatseinnahmen.

Die Staatseinnahmen werden nach der wirthschaftlichen Wesen-
heit ihrer Quellen eingetheilt in Erwerbseinnahmen und Auflagen.
Was die ersteren betrifft, so erwirbt die Regierung Güter, indem
sie sich solche auf den nämlichen Wegen, wie Private, durch irgend
eine Art von Aufopferung oder Leistung verschafft, ohne daß ein
Zwang bestände, von dieser Leistung, die sich die Regierung bezah—
len läßt, Gebrauch zu machen. Die Mittel, welche überhaupt zu
einem solchen Erwerbe benutzt werden können, sind Arbeit und Ver—
mögensstämme; beide werden entweder vereinzelt, oder in Gewerbs⸗
unternehmungen verbunden angelegt, und letztere können wieder theils
einen Zweig hervorbringender Thätigkeit, theils eine Leistung von
persönlichen Diensten betreffen. In jedem Falle ist die Regierung
bei diesen Einnahmen von dem Erfolge der betriebenen Unterneh/
mung, von dem Absatze der erzeugten Güter, dem häufigen Ge—
brauche der errichteten Anstalten und dergl. gerade so abhängig,
wie die einzelnen Bürger es sind, und sie muß wie diese die Ver—
minderung der Kosten auf dem Wege von Verbesserungen des Be—
triebes zu bewirken suchen.

Was die Auflagen betrifft, so verpflichtet die Regierung die
Bürger, einen Theil ihres jährlichen Einkommens abzugeben, ohne
daß dieselben mit dieser Abgabe eine Gegenleistung im Verkehre er⸗