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kauften. Solche Auflagen fließen in ihrer ganzen Größe unmittel-
bar aus dem Volksvermögen, was von den Einkünften aus Erwerbs—
geschäften nur in dem Falle gilt, wenn die auf Staatsrechnung be—
triebenen Unternehmungen in einem nicht hervorbringenden Dienste
bestehen. Die Auflagen können durch bloße gesetzliche Veränderung
des Entrichtungsverhältnisses ergiebiger gemacht werden.

Die Erwerbseinnahmen der Regierung, geschichtlich die frühste
Quelle bon Einkünften, lassen wieder in Ansehung des Verhältnisses,
welches zwischen der Regierung und den einzelnen Gewerbetreiben
denden obwaltet, eine weitere Abtheilung zu. Es sind nämlich zwei
Fälle möglich:

Die Regierung stellt sich den Bürgern in einem Erwerbszweige
völlig gleich, legt ihnen keine Hindernisse in den Weg und sucht in
freiem Mitwerben mit ihnen eine Einnahme, welche ihr demnach
ohne allen Einfluß der Staatsgewalt zufällt und keine andere Be—
dingung voraussetzt, als den Besitz der Erwerbsmittel und zwar,
weil aus der bloßen Veranstaltung von Arbeiten durch gedungene
Arbeiter nicht wohl Gewinn entstehen könnte, den Besitz eines Ver-
mögensstammes. Diese Classe von Einkünften kann folglich als
aus reinem Privaterwerbe oder, was dasselbe sagt, aus bloßem
Staatsvermögen herrührend bezeichnet werden und aus Grundrente,
Zinsrente und Gewerbsgewinn bestehen.

Das Mitwerben der Bürger kann zweitens in einem besonde⸗
ren Zweige der Gewerbsthätigkeit ganz untersagt oder wenigstens
erschwert und beschränkt werden. Der Erwerb ist dann nicht bloße
Folge eines werbenden Vermögens, sondern eines Vorrechts. Dies
hat die Folge, daß die Regierung einen, das gewöhnliche Maß
übersteigenden, monopolistischen Gewerbsgewinn bezieht, oder daß
sie doch da einen Gewinn erntet, wo ihn, wenn volle Freiheit
waltete, die Einzelnen genossen haben würden. Eine solche Art von
Erwerbseinkünften wird durch eine gesetzliche Anordnung bedingt,
wodurch der höchsten Gewalt vorzugsweise die Befugniß zur Be—
treibung von Unternehmungen beigelegt wird, die sonst ihrer Natur
nach in den Händen von Privatpersonen sich befinden könnten. Vor.
rechte dieser Art heißen Finanzregalien, Regalien im engsten Ver-