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stande. Schon der Begriff dieser Einnahmsquelle deutet an, daß
von derselben, wenn sie willkürlich ausgedehnt würde, der Betrieb—
samkeit der Bürger tiefe Wunden geschlagen werden könnten.

Auch die Auflagen zerfallen in zwei Arten. Die Verpflichtung,
eine gewisse Summe an die Regierung abzugeben, kann nämlich
auf mehrfache Weise näher bestimmt werden.

Wird sie nach einem wirthschaftlichen Umstande bemessen, näm-
lich nach den Vermögensverhältnissen der Bürger, so daß man dem⸗
jenigen eine größere Abgabe auferlegt, der wohlhabender ist und
sie leichter entrichten kann, so entstehen die Steuern. Wenn es auch
nicht stets gelingen mag, dieselben genau nach der Vermögüchkeit
anznordnen, so ist dies doch immer die Aufgabe, um deren voll.
ständigste Loösung man sich bemühen muß. Die Regierung gewährt
dem Steuerzahlenden keine besondere Gegenleistung, aber der Ge⸗
nuß aller Staatseinrichtungen ist eine hinreichende Vergütigung für
die hingegebenen Summen.

Eine Auflage, die nach einem, dem Vermögensstande fremden
Maßstabe gefordert wird, kann eben so leicht den Dürftigen stärker
treffen, als den Reichen, und es ist etwas Zufälliges, wenn sie gerade
im Verhältnisse der Beitragsfähigkeit getragen wird. Hieraus er⸗
klärt sich daß Auflagen dieser Art zufällige genannt werden. Wenn
man dieselben nach irgend einem, dem Privatleben angehörenden
Unistande erheben wollte, so wäre das Willkürliche und Unzweck—
mäßige ganz einleuchtend. Man hat sich deshalb begnügt, solche
zufällige Auflagen nur bei Veranlassungen, die sich in der Staats
verwaltung ergeben, in Anspruch zu nehmen, nämlich dann, wenn
der Bürger dem Staate einen besonderen Vortheil verdankt, oder
einer Staatsbehörde eine Bemühung verursacht, oder eine ihn in.
dividnell treffende Belastung verschuldet. Solche, bei der Ausübung
von Verrichtungen, die wesentlich in den Befugnissen und Pflichten
der Staatsgewalt liegen, erhobene zufällige Auflagen lassen sich
deshalb mit der Benennung Gebühren bezeichnen. Sie stehen in.
sofern den Regalien näher, als den Bezahlenden etwas Einzelnes
vom Staate geleistet wird, aber dies ist ein wesentliches Regierungs-
geschäft, welches in der Einnahme der Staatseasse keineswegs seinen