unter die öconomischen Gesetze, die alle andern Geschäfte beherrschen
und regeln. Die Gerechtigkeitspflege, der Schutz nach Außen, die
Sicherheit von Person und Eigenthum im Junern bleibt schließlich
allein dem Staate vorbehalten, wozu noch die Steuererhebung tritt,
welche ihm die dazu erforderlichen pecuniären Mittel gewährt.

In Preußen betreibt die Regierung Landwirthschaft, Forst—
wirthschaft, Bergbau, Pferdezucht, Handel, Fabriken, Eisenbahn und
Telegraphengeschäfte, sowie mancherlei andere gewerbliche Unter ⸗
nehmungen. Das hierin steckende Capital ist im ganzen so bedeu—
tend, daß es ausreichen würde, um sowohl verzinsliche als auch
unverzinsliche Staatsschulden und Staatsgarantien einem großen
Theile nach zu beseitigen.

Warum wird nun dies Capital nicht durch Veräußerungen
an Private und Gesellschaften zu diesem Zweck flüssig gemacht, da
doch gegenwärtig beinahe ganz allgemein anerkannt wird, daß der
Privatbetrieb einträglicher ist, als der Staatsbetrieb?

Die rationelle Volkswirthschaft lehrt, daß alle Verkehrsange⸗
legenheiten am besten von der Privatindustrie besorgt werden, der
Staat daher nur dann einschreiten und sich an die Stelle der letzte⸗
ren setzen darf, wenn entweder die unabweisbare Nothwendigkeit
oder höhere Rücksichten des Gemeinwohls dies gebieten. Es fragt
sich nun: ob beim Postwesen die eine oder die andere dieser Ur—
sachen für die Staatsintervention vorliegt? Nothwendig ist die Staats-
intervention, wenn das Gemeinwohl eine Anstalt dringend verlangt,
dieselbe aber zu wenig Gewinn oder gar Verlust in Aussicht stellt
und deshalb nicht zu erwarten ist, daß die Privatspeculation sie
ins Leben rufen werde. Das ist heute in Europa, wenigstens bei
der Post durchaus nicht der Fall. Sie ist nirgends mehr ein
Kostenpunkt, sondern eine Finanzquelle für den Staat. Nach
den Angaben des Handelsblatts, erhob sich im Durchschnitt der
sechs Jahre 1849 — 54 der Ueberschuß der Einnahmen über die
Ausgaben bei den preuß. Posten auf 8485, 949 Thaler jährlich.
Nach Baron Reden beträgt dieser jährliche Ueberschuß oder der
Reinertrag: