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Rücksicht nimmt, wie die Regierung sie erheben läßt, in 2 Abthei—
lungen:
Einige werden von den Personen, deren Aufwand man als
Kennzeichen eines gewissen Einkommens betrachtet und deshalb be—
legen will, geradezu eingefordert; unmittelbar erhobene, directe Auf-
wandssteuer.

Andere, bei denen jenes Verfahren wegen der Sersplitterung
der Ausgaben in viele kleine Theile unanwendbar sein würde, wer—
den von dem Verkäufer gewisser Waaren an den Staat vorschuß-
weise entrichtet, wobei man sich darauf berläßt, daß der Verkäufer
die Steuer auf die einzelnen Käufer, die eigentlich von ihr getroffen
werden sollen, werde überwälzen können, vorgeschossene, mittelbar
oder indirekt erhobene Aufwandssteuer. Der Verkäufer tritt hier
zwischen die Einzelnen und die Staatskasse in die Mitte, und er⸗
scheint mehr in der Eigenschaft eines Steuererhebers als eines Steuer—
zahlers. Man braucht den Ausdruck direkte und indirekte Steuern
oft, um Begriffe auszudrücken, für welche oben die Namen Schatzun
gen und Aufwandssteuer angegeben worden sind. Da bei den
Schatzungen die unmittelbare, bei den Aufwandssteuern die mittel—
bare Einziehungsart vorherrscht, so können die Bezeichnungen direkt
und indirekt statt der letztgenannten in Schutz genommen werden.
Vermag übrigens der Verkänfer die vorgeschossene Aufwandssteuer
nicht auf die Abnehmer zu überwälzen, so bleibt diese auf ihm liegen
und ist dann eine unmittelbar erhobene; sie verwandelt sich in sol⸗
chen Fällen in eine Schatzung, weil sie sich dann an keinen Auf.
wand, sondern an den Umfang des, von dem Verkäufer betriebenen
Gewerbes anschließt. Umgekehrt könnte auch eine Schatzung ver⸗
mittelst der Ueberwälzung auf die Abnehmer des Besteuerten zu
einer vorgeschossenen Aufwandssteuer werden. Solche bei der An—
legung einer Steuer nicht vermuthete und nicht beabsichtigte Um—
wandelungen stören die Gleichförmigkeit der Besteuerung und man
muß sich bestreben, dieselben zu verhüten.

Eine aus dem französischen Finanzwesen herstammende Unter—
scheidung zweier Arten von Steuern ist die in Repartitionssteuern
und in Quotitätssteuern (vgl. S. 300.).