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Repartitionssteuern sind solche, bei denen man damit anfängt,
festzusetzen, wie viel sie im ganzen Lande einbringen sollen, worauf
man die Summe auf die Provbinzen, Kreise, Aemter, Gemeinden
und endlich auf die Einzelnen ausschlägt. Hier lassen sich 2 Fälle
unterscheiden. Entweder man kennt die ZSahl der Gegenstände, von
denen die Steuer entrichtet werden soll, und falls sie nicht gleichen
Beitrag zu geben haben, die Zahl der zu jeder Klasse gehörenden
Objecte nebst dem Zahlungsverhältniß ihrer Steuerschuldigkeit. Hier
ergiebt sich aus der Summe des Steuerertrages sogleich auch, welche
Steuer auf jeden gegebenen Betrag des besteuerten Objects, z. B.:
auf 100 fl. Ertrag oder Preis, treffen werde. Der Steuerfuß folgt
also unter diesen Umständen von selbst aus der Steuersumme.

Es kann aber sein, daß mau solche Nachrichten über die der
Steuer unterworfenen Gegenstände nicht besitzt, oder wenn sie vor—
handen sind, aus irgend einem Grunde die Vertheilung nicht nach
ihnen vornehmen will; dann zeigt sich der Steuerfuß erst nach be—
endigter Vertheilung, und es wird sich leicht treffen, daß derselbe
in den einzelnen Gemeinden des Landes verschieden ausfällt, was
allerdings eine Unvollkommenheit ist.

Quotitätssteuern werden diejenigen genannt, bei denen die Be—
stimmung des Steuerfußes (der Quotität) vorausgeht, und der ge—
sammte Steuerertrag das nicht sogleich zu erkennende, sondern erst
zu erwartende Ergebniß ist. Der Grund, warnm man die, in ihrem
Ertrage stets ungewissen Steuern dieser Art bestehen läßt, liegt haupt—
sächlich in der Veränderlichkeit der Zahl von Steuerobjecten und der
Ueberzengung, daß es für die Unterthanen höchst störend und nach-
theilig sein würde, wenn der Stenerfuß von Jahr zu Jahr wechselte.
Die Aufwandssteuern gehören insgesammt in diese Abtheilung, aber
auch Schatzungen können nach diesem Verfahren eingerichtet werden,
z. B.: die bei jährlichen Concessionen (Patenten) erhobene Gewerbs-
steuer, die Kapital, Besoldungssteuer ꝛc.

Man hat vielmals die Steuern in ordentliche und außerordent
liche getheilt; jene sind die regelmäßig fortdauernden, diese werden
nur vorübergehend zur Deckung ungewöhnlich vergrößerter Staats—-
bedürfnisse erhoben. Diese Unterscheidung ist für das positibe Staats-