recht und die Statistik erheblicher, als für die Finanzwissenschaft,
weil sie nur das wirkliche Vorkommen, nicht die Natur der ver—
schiedenen Arten von Steuern betrifft. Indeß läßt sich doch eine
allgemeine Betrachtung an diese Eintheilung knüpfen; die den Be—
steuerungsgrundsätzen am meisten entsprechenden Abgaben pflegen
ordentliche zu sein, zu außerordentlichen aber, die in einzelnen Noth-—
zeiten zu Hülfe genommen werden, wählt man gewöhnlich folche,
die am leichtesten anzulegen sind und viel einbringen, wenn sie gleich
solche Mängel an sich tragen mögen, daß man sie nicht ohue große
Nachtheile fortbestehen lassen dürfte.

Bei der Anlegung der Schatzungen werden verschiedene Hülfs.
mittel und Verfahrungsarten angewendet, die nur dieser Gattung
von Auflagen eigen sind. Dahin gehören 2 Hauptgeschäfte, zunächst
die Verfertigung der Kataster oder Steuerbeschreibungen, d. h. der
Verzeichnisse aller, eine Steuerschuldigkeit begründenden Vermögens-
objecte, mit Angabe solcher näheren Bezeichnungen und Zahlen, daß
daraus das Verhältniß der Beitragspflicht der Einzelnen zu erkennen
ist. Aus den Katastern ergiebt sich noch nicht, wie viel jeder in
einem gewissen Zeitraum zu bezahlen habe, denn dies hängt zu—
gleich von dem Steuerfuße ab, der Veränderungen unterliegen kann,
aber sobald derselbe gegeben ist, läßt sich aus dem Kataster die
Steuerschuldigkeit leicht berechnen.

Das zweite Hauptgeschäft bei der Anlegung der Kataster ist
die Entwerfung der jährlichen Steuerlisten (Heberollen), in denen,
in Gemäßheit des beschlossenen Fußes, der Ausschlag der von jedem
Steuerpflichtigen zu bezahlenden Summe zu finden ist. Diese Listen
beruhen auf dem Kataster.

Die sämmtlichen, theils überhaupt möglichen, theils wirklich
irgendwo eingeführten Schatzungen lassen sich in gewisse Abtheilun⸗
gen bringen, welche von den Zweigen der Einkünfte in der bürger-
lichen Gesellschaft hergenommen sind. Nur bringt es die im Ver—
kehr erscheinende Verbindungs. und Vertheilungsweise der Einkünfte
mit sich, daß man mehr Arten von Schatzungen anordnen muß, als
es einfache Zweige des Einkommens giebt.

1. Der Reinertrag von Grundstücken kann bestenert werden: