732
a) bei den Eigenthümern, in der Grundsteuer. b) bei denjenigen,
welche vermöge eines Realrechtes einen Theil dabon beziehen, durch
die Gefällsteuer.

2. Derselbe mit einer Zinsrente verbunden, zeigt sich in der
Hausrente und bildet den Gegenstand der Haussteuer.

3. Die Capitalrente findet sich a) in Verbindung mit Ge—
werbsgewinn in dem Einkommen der Gewerbsunternehmer, welches
der Gewerbsteuer unterliegt; b) abgesondert in dem ZSinse ausge—
liehener Capitale, für welchen die Zins oder Capitalsteuer bestimmt ist.

4. Der Arbeitslohn, ohne Verbindung mit andern Einnahmen,
kann eine besondere Lohnsteuer begründen.

5. Man könnte ferner alle diese Zweige von Einnahmen in
einer einzigen gesammten Einkommensteuer zusammenfassen.

6. Man hat auch versucht, sich statt der Einkünfte, bloß an
den Stamm des Vermögens selbst zu halten: Vermögenssteuer.

Ganz zu verwerfen von den verschiedenen Arten von Steuern
(wir brauchen dies Wort im allgemeinen Sinn, also auch für Schatzun⸗
gen) sind zunächst die Frohnden und die Kopfsteuer. Jene, die
ihren Ursprung in der Leibeigenschaft oder in der Naturalwirthschaft
haben, sind jetzt auch in den meisten cibilisirten Staaten abgeschafft
die Kopfsteuer beruht auf dem falschen Grundsatze, daß, wie alle
Staatsangehörige vor dem Gesetze gleich sind, so müssen sie auch
gleichmäßig zu den Steuern herangezogen werden. Wir finden sie
in Nordamerika und besonders in der Türkei.

Verwerflich sind ferner die Steuern, die auf das Capital als
Productionsquelle gelegt sind. Sie gehören einem unentwickelten
Bildungszustand an, oder einer Periode, wo man nur nahm, was
zu nehmen war. Indem diese Steuern das Capital, den Erwerbs-
stamm des Volkes angreifen, schmälern sie die Hülfsmittel der Pro—
duction; sie rauben den Unterthanen einen Theil der Werkzeuge
mit denen sie ihr Brod verdienen und die Mittel herbeischaffen
sollen, um die Staatslasten zu tragen. Wenn der Ernährungs-
proceß der Bevölkerung keine Schmälerung erleiden soll, eine Schmäle—
rung, wodurch immer wenigstens großes Elend über die arbeitenden

Classen verhängt wird, so darf dieser Betriebsstamm nicht verringert