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werden. Die Besteuerung muß in der Regel (in außerordentlichen
Zeiten muß das volkswirthschaftliche Wohl einmal hinter das politi⸗
sche Interesse zurücktreten) nicht unmittelbar die Erwerbsmittel, also
die Arbeit, die Naturkraft, das Capital als solche in ihrer Wirk-
samkeit und in ihrem Bestand schmälern; sondern ihr ist nur das
Resultat unterworfen, welches der wirthschaftende Mensch durch die
Anwendung dieser Erwerbsmittel erzielt, und auch dieses Resultat
darf nur insoweit absorbirt werden, als es nicht wieder im JInter—
esse der wirthschaftlichen Existenz des zu Besteuernden verwendet
werden muß. Solche schädlichen Steuern sind die Vermögenssteuer,
welche der Staat erhebt, indem er einen Theil des Capitals seiner
Unterthanen wegnimmt, wie dies besonders in Kriegszeiten geschieht,
oder indirect, wenn er Zwangsanleihen erhebt, oder Zwangspapier-
geld ausgiebt. Die Stempelsteuer bei Kaufverträgen ist eine Auf—
lage auf das Capital und als solche ebenfalls verwerflich. Die
Erbschaftssteuer, soll sie überhaupt, als ein Ueberbleibsel der Feudal—
zeit, nicht abgeschafft werden, ist nur dann zu entschuldigen, wenn
sie niedrig genug ist, um nicht durch Schmälerung des Capitals
selbst, sondern durch das Einkommen gedeckt werden zu können. Im
weitern Sinne kann man zur Vermögenssteuer die Steuer auf die
sogenannte Grundrente rechnen. Diese wird insofern vom Capital
gezahlt, als die Grundsteuer durch die Katastrirung leicht die Natur
der Unvberänderlichkeit aunimmt, und damit die der festen Rente
eines Capitals, um welches der Capitalwerth des Grundeigenthums
beim Kauf und Verkauf sich vermindert. Endlich gehört hierher
die Besteuerung der Arbeitsrente durch Patente und Licenzen.

Die wahre Quelle der Steuern ist das Einkommen. Wir
müssen mit M. Wirth in seiner Nationalökonomie (II. S. 342 ff.)
unterscheiden zwischen Einnahme und Einkommen. Zur Einnahme
gehört das wiedergekehrte Capital, der Gewinn desselben und der
Arbeitslohn. Das Einkommen begreift diejenige Summe von
Werthen in sich, welche übrig bleibt, nachdem das früher ausge—
gebene und wieder eingenommene Capital davon abgezogen ist. Es
besteht also aus dem Capitalgewinn und dem Arbeitslohn. Die
Steuer darf nur das Einkommen treffen, nicht die ganze Einnahme.