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Die wesentlichsten Bestimmungen dieses Gesetzes sind die folgenden:

Subsidiarisch, d. h. soweit der Ertrag des Staatsgutes und die
übrigen gesetzlichen Einkünfte zur Bestreitung der Staatsausgaben nicht
——

Von der Vermögenssteuer ist das gesammte Staatsgnt und sind
die für Kirchen· Schul und Armenzwecke des Cantons oder der Ge—
meinden bestimmten Güter und Stiftungen, sowie die von den Pflich.
tigen benutzten Kleider, Feld, und Handwerksgeräthschaften und der
nöthige Hausbedarf ausgeschlossen.

Von der Einkommensteuer sind ausgenommen: diejenigen Hand—
lungsgeschäfte, welche in das Ragionenbuch aufgenommen sind und in
Folge dessen eine Handelsklassensteuer zu entrichten haben; ferner der
jährliche Ertrag an Zinsen, Renten, Leibgedingen ꝛc. welcher auf ein
als Vermögen zu versteuerndes Capital sich gründet.

Bei Berechnung des Vermögens von im Canton wohnenden
Steuerpflichtigen sind von dem Gesammtwerthe des Besitzthums all—
fällige Schulden in Abzug zu bringen.

Bei Berechnung von Einkommen, welches von der Betreibung eines
Gewerbes herrührt, werden 4 pCt. des Betriebskapitals, sowie die mit
Gewinnung des Einkommens verbundenen Unkosten, jedoch mit Aus.
schluß der Haushaltungskosten in Abzug gebracht.

Für die Vermögenssteuer wird der Maßstab von tausend Franken
zu Grunde gelegt und der zu erhebende Steuerbetrag nach halben Fran⸗
ken bestimmt. Vermögen im Werthe unter hundert Franken fällt bei der
Berechnung außer Betracht. Jährlich bei Berathung des Voranschlages
bestimmt der Große Rath, wie viel halbe Franken vom Tausend des
Vermögens in dem betreffenden Jahre zu erheben sind.

Für die Einkommenstener wird der Maßstab von hundert Franken
zu Grunde gelegt und der zu erhebende Steuerbetrag folgendermaßen
bestimmt: Von jedem Einkommen sind zweihundert Franken steuerfrei;
vom dritten bis und mit dem neunten Hundert Franken werden 8, vom
zehnten bis und mit dem neunundzwanzigsten Hundert 1h, und vom
dreißigsten Hundert an 48 Franken von jedem Hundert Franken Ein—
kommen erhoben, so oft vom Tausend des Vermögens ein halber
Franken bezogen wird. Einkommen im Werthe unter hundert Franken