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fällt bei der Berechnung außer Betracht. Für jedes Hundert, Fran—
ken Einkommen über 3000 Franken wird dem Ansatze von 12 Fr.
10 Rappen je ein Fr. zugeschlagen.

Das Steuerkapital wird ebensowohl bei der Einkommen,, wie bei
der Vermögenssteuer zunächst durch Selbstschatzung ausgemittelt.
Diese Selbstschatzung wird rebidirt durch den Gemeinderath, den Be—
zirksrath und die Finanzdirection als Taxationsbehörden.

Je alle vier Jahre wird eine neue Taxation sämmtlicher Pflichtigen
in jedem Bezirke vorgenommen nach einer durch die Finanzdirection fest⸗
zufetzenden Kehrordnung, in der Weise, daß in jedem Jahr mindestens
zwei Bezirke in Revision fallen. In den übrigen drei Jahren wird in
den Gemeinden der betreffenden Bezirke eine neue Taxation jeweilen nur
bei den Pflichtigen vorgenommen, welche der Steuer zum ersten Male
unterliegen, oder deren Vermögensverhältnisse durch Erbschaft, Thei-
lung, Kauf und Verkauf, Verheirathung, Geschäftsbetrieb, Gehalts.
vermehrung ꝛc. verändert worden sind. Zu dem Ende fordert der Ge—⸗
meinderath in jedem dieser drei Jahre vor Anfertigung der Steuerregister
durch eine öffentliche Bekanutmachung die betreffenden Pflichtigen zur
Angabe solcher Veränderungen auf.

Außerdem besteht in Zürich noch eine — schon oben erwähnte —
Handelsklassensteuer. Mit derselben werden alle im Ragionen.
buche eingetragenen Gewerbe alljährlich belegt. Für diese Steuer sind
40 Klassen angenonnnen. Die Steuer der ersten Klasse beträgt 4000,
die der vierzigsten 5 Franken. Als Norm für die Einreihung in eine
dieser Klassen dient die Bedeutung des Geschäfts, der Umfang seines
Verkehres und der nach seiner Natur gewöhnliche mittlere Ertrag dessel-
ben. Wenn dieser mittlere Ertrag bei Zugrundlegung der Einkommen
steuer mehr als 4000 Franken Steuer abwerfen würde, so wird die Taxa
tion dem Mehrbetrage eutsprechend erhöht.

Die Eintheilung der Gewerbe in die verschiedenen Klassen geschieht
zunächst durch den Finanzdirector mit dem von ihm zugezogenen Exper⸗
ten aus den betreffenden Bezirken. Das Tableau dieser Eintheilung
wird sodann einer Commission von acht Mitgliedern überwiesen, von
denen vier durch die Finanzdirection und vier durch die Handelskammer
gewählt werden, Die Finanzdirection mit Beisitzern setzt in Gemein.