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schaft mit dieser Commission die Taxation fest, welche hierauf den Steuer—
pflichtigen mitgetheilt wird.

Sowohl gegen die Revisionsergebnisse bei der Vermögens. und
Einkommensteuer, wie gegen die Festsetzungen bei der Klassensteuer sind
Recurse zulässss. Das Recursverfahren ist einfach und zweckmäßig ein⸗
gerichtet.

Steuerhinterziehungen werden durch um eine Buße erhöhte Nach—
zahlungen geahndet.

Aehnlich wie im Canton Zürich ist die Vermögens und Einkom⸗
mensteuer auch in den übrigen Cantonen, wo sie überhaupt besteht, re—
gulirt. Man wird zugeben müssen, daß die Veranlagung leicht, klar,
verständlich und einfach ist. Warum das neue Züricher Gesetz die
Klassensteuer für die im Ragionenbuche eingetragenen Gewerbe
eingeführt und die letzteren nicht unter die Einkommensteuer subsumirt
hat, ist nicht wohl einzusehen. Dagegen hat die Trennung der Ver—
mögenssteuer von der Einkommensteuer ihren guten Grund in der
richtigen Auffassung des volkswirthschaftlichen Begriffes „Capital“.
Aus den oben angeführten Ausnahmen von der Einkommensteuer
ersieht man, daß dieser Grund der maßgebende gewesen ist. Das
Züricher Steuersystem trifft alle Theile des Reineinkommens mög-
lichst verhältnißmäßig; es zieht diejenigen Theile des Einkommens
uicht zur Besteuerung herbei, welche zum nothdürftigsten Lebens und
Geschäftsunterhalte gehören. Es wirkt daher auf die Steuerkraft nicht
nachtheilig zurück; ja es können hiernach im Bedürfnißfalle die Steuer—
sätze wohl noch einigermaßen erhöht werden, ohne daß eine solche
nachtheilige Wirkung eintreten müßte.

G. Fr. Kolb schlägt in seinem Handbuche der vergleichenden
Statistik den Gesammtertrag der direeten Steuern in der Schweiz auf
6,000,000 Franken

an. Es kämen hiernach nur
2,4 Franken
an directen Steuern auf den Kopf der Bevölkerung.
Wir vermögen die Erträge der directen Steuern wenigstens aus
einigen Cantonen nach den Staatsrechnungen genau anzugeben. Stellen