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den behufs der Einkommensteuer
dermaßen gestiegen. Er beträgt:
Im Jahre 1808 38,691, 398 Pf. Sterl.

1806 44 834,770

1810 51,855,879

18144 18 60,138,380

1843 — 95,284 497

1850 — 105,024,222.
Derselbe ist also auch während der Kriegsjahre regelmäßig und

im Laufe eines Jahrzehnts jedesmal sehr merklich gestiegen. Im
Laufe eines halben Jahrhunderts hat sich derselbe beinahe verdrei—
facht. Daß das Anwachsen des Ertrages in der Zwischenperiode
von 1814 u. 15 bis 1843 anscheinend in geringerer Progression
stattgefunden hat, als in den Dezennien 1803-513 und 18183 bis
1850, findet seine Erklärung theilweise darin, daß im Anfange des
Jahrhunderts für Einkommen aus Grundbesitz keine Steuerbefreiung
stattfand, während in der Periode 1848—50 Einkommen ün Be—
trage von weniger als 150 Pf. Sterl. allgemein von der Steuer
ausgenommen wurde — ohne Rücksicht auf seine Quelle. Doch
mag auch das Sinken der Getreidepreise nach dem Kriege die Stei-
gerung des Werthes des Grundeigenthums etwas aufgehalten
haben.

angestellten Ermittelungen folgen.

Der Reinertrag des Gruudeigenthums in England und Wales
wurde 1847 behufs der Erhebnug der Armensteuer auf 67320587
Pf. Sterl. geschätzt. Bei Gelegenheit der Einkommensteuer ist die⸗
ser Betrag beträchtlich höher, nämlich auf rund 105 Millionen Pf.
Sterl. ermittelt worden, was zum Theil einer einfachen Berichti⸗
tigung, zum Theil aber auch den abweichenden Grundsätzen für
Berechnung des steuerpflichtigen Ertrages beizumessen ist.

Die noch nicht abgelöste Landtaxe beträgt 1,100, 000 Pf. die
kürzlich neu umgestaltete Haussteuer wird auf 7-800000 Pf. ver⸗
anschlagt. Von dem Gesammtbetrage der Einkommensteuer von
rund 5,700,000 Pf. im Durchschnitt der Jahre 1842 -51 kommen
2900,000 Pf. auf das Grundeigenthum.

In den früheren Zeiten, im 15. Jahrhundert, betrug die