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        <title>Die Gesellschafts- und Staatslehre der Physiokraten</title>
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            <forname>Benedikt</forname>
            <surname>Güntzberg</surname>
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sprechend dem Fortschritte in der Bewältigung der äußeren 
Natur hatten sich dann die Aufgaben der menschlichen Tätig- 
keit vermehrt und verwickelt, so daß die einem jeden wegen 
seiner Selbsterhaltung obliegenden Pflichten von ihm allein 
nicht mehr erfüllt werden konnten: das Objekt der Be- 
arbeitung, der Grund und Boden, ja die Arbeit selbst, 
mußte daher zwischen den ‚Menschen geteilt werden. „Les 
hommes se sont trouves dans la necessit&amp; physique de se 
diviser comme les terres mömes“ 1, 
Damit aber alle einen und denselben gemeinsamen 
Zweck verfolgten, der diese Teilung hervorgerufen hatte, 
war es notwendig, daß man Bestimmungen traf, die die 
Menschen gegenseitig verpflichteten. So sind an Stelle der 
einfachen Beziehungen, wonach jeder nur für seine eigene 
Unabhängigkeit zu sorgen hatte, jetzt kompliziertere, die 
einzelnen in ein höheres Ganze verflechtende, eingetreten. 
Diese Bestimmungen über die gegenseitigen Beziehungen sind 
die Bedingungen der neuen Gemeinschaft, ihre eigentlichen 
Gesetze, ihre „conventions“, Le-Mercier schildert diese 
Entstehung der „societe reguliere“ als den Übergang der 
„Societe universelle et tacite“ in die eigentlich staatlichen 
Formen der „societes particulieres et conventionelles“ 2, 
Die erste Aufgabe, die diese „conventions“ zu lösen 
haben, ist die Schaffung eines Zentrums, von dem aus die 
geteilte gesellschaftliche Arbeit zu dem einen gemeinsamen 
Ziele geführt werden soll. Dieses Zentrum ist die Staats- 
gewalt, die „autorit&amp; tutelaire“, So beginnt der Staat mit 
dem Moment, wo die ansässigen und ackerbautreibenden 
Menschen eine Macht schaffen, die, wie wir nachher sehen 
werden, unparteiisch über die Einzelinteressen sich erhebt 
und Eigentum und Arbeit der Glieder der Gemeinschaft 
nach innen und nach außen zu schützen hat. So knüpfen 
lie Physiokraten das Zustandekommen der „conventions“. 
i Le-Merecier, p. 19/20. 
? Ibidem, pp. 18—20, 23/4; Baudeau in den Eph6merides du ecitoyen, 
1768, Heft VI. D. 1324/5.</div>
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