Die formale Politik oder Verfassungslehre.

Siebentes Buch.

Einleitung der Verfassungslehre.

8I1. Der Regriff der Verfassung.

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In der Metaphysik des Staates ist gesagt (I. J 16. S. 63 ff.), daß der
Staat (im engern Sinne) die organische Gestalt des Volkes ist, daß
in jedem Staate ein Organ des Gesammtbewußtseins vorhanden ist, daß die
Functionen des Urtheilens, des Wollens und des Vollbringens aus—
geübt werden vermittelst bestimmter Organe. Durch die Beschaffenheit und das
Verhältniß dieser Organe wird die besondere Form jedes einzelnen
Staates (die Staatsverfassung, Constitution) bestimmt, welche
aach der Erfahrung nicht für alle Staaten dieselbe, sondern mannichfaltig ver⸗
chieden und auch in demselben Staate Veränderungen unterworfen ist. Der
Staat ist das Zusammenhaltende, welches die Einzelnen, wenn es nöthig
ist, zwingt, dem Ganzen zu dienen, eine Macht, welche als aͤußere Ge⸗
walt die höchste ist. Metaphysik F8. S. 40. 912. S. 49.) Diefe höchste
äußere Gewalt des Staates — Staatsgewalt, Souveränität — ist
aber nach den Gesetzen der Vernunft und dem Geiste des Christenthums keine
anbeschränkte, sondern muß die Persönlichkeit des Menschen achten. (917.
SeGd ff.) Es gibt eine Sphäre individueller Freiheit, in welche der
Staat nicht eingreifen darf: die Bestimmung der Grenzen dieser Sphäre
und die Garantieen der individuellen Freiheit sind ebenfalls ein wesentlicher
Theil der Verfassung. K18. S. 74 ff.) Ein geordneter Staat kann nicht ohne
Grundgesetze bestehen, welche das Fundament seiner gesellschaft—
lichen Ordnung sind, indem sie die oben bezeichneten Organe der Staats⸗
Jewalt, das Verhältniß derselben unter sich und zum Volke und den Individnen
Fcher, Handbd. prakt. Politik. II