Die formale Politik oder Verfassungslehre.
bestimmen und von allen Betheiligten als bindend und unabänderlich
anerkannt sind. Metaph. S. 64.) Diese Grundgesetze, Fundamentalgesetze,
welche die Verfassung (Constitution) des Staates bilden, sind wohl zu unter—
scheiden von den gewöhnlichen (ssecundären) Gesetzen, welche von der
durch die Verfassung bestimmten (constituirten) gesetzgebenden Gewalt
erlassen werden. Die Entstehung der Fundamentalgesetze ist ein geschichtliches
Factum. Metaph. 8 16.) In neuern Zeiten werden dieselben meist in eine
chriftliche Urkunde Verfassungsurkunde, Constitution i. e. S.)
aufgenommen; früher geschah dieses weniger. Es genügt die allgemeine An⸗
erkennung (das Volksbewußtsein), mögen dieselben in einer oder mehrern
schriftlichen Urkunden enthalten sein, oder als ungeschriebenes Recht auf
der Tradition, dem Herkommen, der Praxis beruhen, gleichzeitig oder suc—
cessiv entstanden sein. (Bülau, Ueber die Souveränität im Staate, S. 36.
Schmitthenner, Das ideale Staatsrecht, d 128.) Doch ist die Abfassung
einer Verfassungsurkunde (Constitution i. e. S.) in mehrfachen Hinsichten sehr
zweckmäßig und in neuerer Zeit in den meisten Culturstaaten bewerkstelligt.
Schmitthenner a. a. O.) Aber auch solche Constitutionen enthalten nie voll⸗
tändig alle Institutionen und Maximen, welche in dem Volksbewußtsein als
Brundgesetze betrachtet werden; ihre Auslegung und Anwendung erfordert als
ergänzende Rechtsquellen das Gewohnheitsrecht, die Interpretation der Be—
hörden, die herrschende Ansicht des Volkes, und manche Bestimmungen dersel⸗
hen werden als unausführbar erkannt oder stillschweigend durch die Praxis
außer Kraft gesetzt. Da eine absolute Unveränderlichkeit der Grund—
zesetze nicht stattfinden kann, weil die socialen Zustände, die sittliche und intel⸗
lectuelle Culturstufe und die übrigen factischen Verhältnisse des Staates sich
indern und daher Abänderungen gewünscht oder gefordert werden, so ist die
Frage zu beantworten, wie und von wem die nothwendigen Veränderungen zu
zewirken seien, ohne denselben den Charakter von Grundgesetzen im Gegensatze
einfacher Gesetze zu entziehen. Die Ansichten und Theorieen über diesen Punkt
gehen weit auseinander und stehen sich zum Theil schroff gegenüber. Am besten
st, wenn die Verfassungsurkunden selbst für diesen Zweck weise berechnete Vor—
chriften enthalten, welche freilich nicht immer vermögen factisch die Kräfte oder
Gewalten zu zügeln, welche auf Aenderung dringen. Eine Theorie lehrt, daß
die sogenannte Volkssouveränität jeden Augenblick berechtigt sei als constitni⸗
cende Gewalt die bestehende Verfassung über den Haufen zu werfen und eine
neue zu errichten, während Andere dagegen dem durch die Verfassung be—
stimmten Souverän (Fürst, Parlament, Senat) das ausschließliche Recht zu—
schreiben eine neue Verfassung zu octroyiren oder die unbedingte Unabänder—
lichkeit der Grundgesetze behaupten. Beide extreme Meinungen werden durch die
Geschichte und die Erfahrungen der neuern Zeit und durch die Kenntniß der