7. Cinleitung der Verfassungslehre. 3

menschlichen Natur und der socialen Verhältnisse als gleich unhaltbar und
unheilvoll widerlegt. Metaph. 916.. Das formale Kriterium der Funda⸗
mentalgesetze, die Unabänderlichkeit und die constituirte gesetzgebende Gewalt
bindende Kraft, ist nur relativ und schwankend. Das materiale Kriterium
oder die Frage, welches sind die Bestimmungen oder Formen, welche ihrem
Wesen nach zur Verfassung gehören, damit der Staat eine vollständige Ver⸗
fassung habe, oder welche geeignet sind als Fundamentalgesetze eine höhere
Sanction als gewöhnliche Gesetze zu erhalten, ist im Allgemeinen schon im
Obigen beantwortet; im Einzelnen kann dieselbe nicht auf eine absolut gültige
Weise und für alle Staaten und Zustände gleich beantwortet werden. Viele
setzen die Verfassung und die Verwaltung einander entgegen. Allein nach
dem Begriffe umfaßt die Verfafsung alle Bestimmungen, welche die
sämmtlichen Organe der Staatsgewalt in allen ihren Functionen und in den
verschiedenen Kreisen des Gesammistaates so wie seinen Abtheilungen Pro—
vinzen), öffentlichen Corporationen, Gemeinden bilden, die Staatsverwal—
tung aber ist die Ausübung der Staatsgewalt, die Thätigkeit der
staatlichen Organe. (achariä, Das Staats- und Bundesrecht, &amp; 108.) So
wie aber manche materielle Bestimmungen, welche ihrem Wesen nach in
das Gebiet der gewöhnlichen Gesetzgebung fallen, als Grundgesetze eine höhere
Sanction erhalten können, werden anderseits organische Bestimmungen von
untergeordneter Wichtigkeit als einfache Gesetze geregelt, damit die Abanderung
solcher untergeordneter Einrichtungen, welche nicht selten als nothwendig oder
wünschbar erscheint, desto leichter bewerkstelligt und den wichtigen organischen
Bestimmungen der Charakter von Grundgesetzen desto strenger gewahrt werden
kann. Allein auch in dieser Hinsicht kann weder eine scharfbestimmte Grenze mit
rationeller Nothwendigkeit noch für alle Staaten gleich gezogen werden. Bülakß
Encyklop. 2. Aufl. 1856. 8 32. Verfassungspolitik) ist im Wesentlichen mit
diesen Ansichten einverstanden; wenn er aber beisetzt, es sei am besten, wenn
man, wie in England, nicht genau wisse, wo die Verfassung anfängt und auf—⸗
hört, so können wir aus den oben angedeuteten Gründen diesem nicht beistim⸗
men. Mohl Golitik 1. Bd. 1862. Justizpolitik 432.) warnt mit Grund
davor, zu viel organisches Detail unter die Sanction der Verfassung zu stellen.
Vgl. Gnesist, Engl. Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 1. Thl. 1857.

Anmerkung. Es ist wohl der Mühe werth demjenigen, was Bd. J. Allgemeine
Staatslehre d 16. über die constituirende Gewalt gesagt ist, hier eine specielle Erörte—
rung beizufügen bezüglich auf die Verhandlungen der 18418 und 1849 in Frankfurt, Berlin
nud Erfurt versammelten Parlamente, Kammern, Neichstage, welche versuchten Deutschland
und Preußen neue Verfassungen zu constituiren. Eine solche Erörterung scheint zeitgemaß, da
noch jüngst die Rechtsgültigkeit der Frankfurter Reichsverfassung behauptet worden ist, und
dieses Gelegenheit darbietet den Begriff der constituirenden Gewalt noch bestimmter zu zeich⸗
nen. Vor Allem ist wohl nach d16. der Allgem. Staatslehre entschieden, daß, wenn es einer