7. Einleitung der Verfassungslehre. 5

zwei Arten aufgefaßt und oft von denselben Rednern verschieden gedeutet, je nachdem es thun⸗
lich schien. Bald nämlich wollte man damit nur ausdruͤcken, daß eine Versammlung berufen
sei eine Constitution auszuarbeiten, welche dann erst noch mit den zur Zeit con st i⸗
tuirten Behörden, Regierungen, Fürsten, Staaten vereinbart werden müßte; andere
Male wollte man der Versammlung das Recht vindiciren im Namen des souveränen
Volkes die Verfassung von sich aus zu erlassen, so daß die Fürsten oder Einzelstaaten fich ohne
weiteres und ipso juré unterziehen müßten. Dabei leistete diese Amphibolie gute Dienste um
aus der einen Bedeutung die andere zu folgern. In der Wahrheit zeigt genaue Prüfung der
Thatsachen, daß eine constituirende Gewalt in der absoluten Bedeutung jenen Verfammlungen
nicht verliehen war, sondern von einer Parthei, wie in der Assemblée nationale von 1789
usurpirt wurde. Den materiellen Werth ihrer Opers werden wir an den geeigneten Orten
besprechen.

d2. Prüfung des Satzes, daß ieder Staat eine Perfassung habe.
Schmitthenner Grundlinien d. allgem. Staatsrechts 1843, 8 127.)
sagt: „Die Staatsverfassung oder die Staatsform ist zunaͤchst die bestimmte
Form, in welcher die Idee derselben erscheint. In diesem Sinne hat jeder
Staat eine Verfassung, denn mit dem Verschwinden seiner Form würde
er in seine Elemente auseinander fallen, aufhören zu sein; in einem andern
Sinne aber ist die Verfassung die Rechtsform, und zwar nicht bloß der sitt⸗
lich nothwendigen, sondern auch der sittlich zufälligen öffentlichen Verhältnisse
im Staat. Wo die Staatsgewalt, als der Inbegriff aller öffentlichen Functio—
nen im Staate unter einer Rechtsform steht, wird nothwendig der Regie—
rung eine Schranke gesetzt, außerhalb welcher die Rechte und Freihei—
ten des Volkes ihre Geltung haben.“ Haller Restauration der St. W.
1. Bd. Cap. 1. 16. 17. 21.) erklärt die allgemeine Existenz der Staaten für ein
unläugbares naturnothwendiges Factum, läßt aber zwischen den Staaten und
andern gesellschaftlichen Vereinen keinen andern Unterschied gelten, als daß an
der Spitze jener ein Mächtiger Fürst) stehe, welcher ganz selbstständig sei und
keinen irdischen Höhern anerkennt; die Idee des Staates, als eines in
sich selbst ruhenden lebenden Organismus, und einen S taatszweck verwirft
er ebenso wie den Contrat social und die Volkssouveränität. Die Staaten
seien nichts weiter als vollendete und geschlossene Menschenverknüpfungen, in⸗
dividuelle Subjections- oder Gesellschaftsverhältnissez die Regierung sei
nicht ein Amt, sondern bloße Ausübung eines Privatrechtes für den
eigenen Zweck; Verfassungen bestehen nur im Innern der Re⸗
publiken, d. h. solchen Genossenschaften Gleicher, welche voll—
kommen selbstständig seien, dagegen meist Unterthanen beherr⸗
schen.“ — Wir wollen Haller die Verdienste um die Bekämpfung falscher
Theorieen, die Erweiterung des Staatsbegriffes, die Anerkennung des Sitten⸗
und Rechtsgesetzes, und der Persönlichkeit auch der Unterthanen, nicht bestrei⸗
ten. Diese anerkennt auch Mohl Gesch. u. Literatur d. St.⸗W. II. Bd. XII.