S. 510 ff.), ungeachtet er der Tendenz seines Werkes Vorwürfe macht, die zu
weit gehen. Allein — abgesehen von der Einseitigkeit und Seichtigkeit der
historischen Notizen, durch welche Haller seine Theorie, die auch eine solche ist,
anterstützen will — wird durch dieselbe die hohe ethische Bedeutung des Staa⸗
es, der providentielle Zweck desselben tief herabgesetzt, und eben dadurch jener
revolutionäre Sinn und die egoistischen Tendenzen, welche er bekämpft, auf
eine andere Weise wieder befördert. Ganz richtig ist allerdings, daß nach einer
solchen Auffassung des Wesens der Staaten die Verfassungen eben auch nichts
anderes sind als der Inbegriff der zufällig bestehenden thatsächlichen Beziehun—
gen zwischen Herrscher und Beherrschten, ohne höhere Bedeutung als diejenigen
eines gewerblichen Gesellschaftsvertrages oder eines Dienstmiethvertrages. Von
Grundgesetzen, von Verfassungen im Rechtssinn kann hiebei keine
Rede sein. Wenigstens einen Staatszweck im Interesse sämmtlicher
Staatsbürger (Subditi, cives) nimmt Hobbes an Leviathan 6. 17.),
and insofern mag sein Staat ein Rechtsstaat heißen, wenn gleich nach seiner
absolutistischen Staatstheorie von einer Verfassung im Rechtssinne keine
Rede sein kann, da nach derselben die Summa potestas des Staatsoberhauptes
eine schrankenlose ist.
Vollgraff (Die Systeme der praktischen Politik im Abendlande 1828)
lehrt, daß der Staat nicht etwas für alle Völker erforderliches, bestimmtes,
daß namentlich die germanischen Völker für Staatsbildung unfähig seien, daß
sie daher — nach Haller'scher Theorie — nur privatrechtliche Verbindungen
(sogenannte Patrimonialstaaten und Hausstaaten, zu bilden vermögen mit bloß
berathenden und verantwortlichen Landständen Mandatare ohne Theilnahme
an der Staatsgewalt). Noch schroffer stellte er sich der Tendenz für Begrün—
dung constitutioneller Staaten entgegen in einer Schrift, betitelt: Die Täu—
schungen des Repräsentativsystemes 1832, in welcher er dasselbe für eine nicht
oolksthümliche, undeutsche Einrichtung erklärte; mit trefflichen geschichtlichen
Bemerkungen und tiefen Blicken hatte dieser scharfsinnige Gelehrte eine sixe
Idee verbunden, indem er die bedeutenden Ansätze staatlicher Bildung, welche
die germanischen Völkerschaften und Gefolgschaften enthielten und die Mög—
lichkeit und Nothwendigkeit weiterer Entwickelung mißkannte.
Um an dem 8 1. entwickelten Begriffe der Verfassung durch solche Para—
iogismen nicht irre zu werden, mag es dienlich sein nochmals die verschiedenen
Bedeutungen von Staat und Verfassung zu unterscheiden.
Es ist in der Metaphysik 8 1. gesagt, daß man unter Staat bald den
Organismus der öffentlichen Gewalt (die Hierarchie der Staatsbehörden),
bald das staatlich organisirte Volk eines Landes versteht, und daß
nach dem jetzt allgemein geltenden Sprachgebrauche und Begriffe ein dem
Staate zuständiges Territorium Staatsgebiet) nothwendig gefordert wird.

Die formale Politik oder Verfassungslehre.