7. Einleitung der Verfasfungslehre. 7

Daher werden oft die verschiedenen Staaten aufgezählt nach den Staatsge—
bieten, welche der geographische Atlas dem Auge darstellt ohne näher zu
prüfen, ob die Bevölkerung dieser Territorien in einer Weise organisch gestaltet
sei, welche einen Staat in der engern Bedeutung charakterisirt. Diese Einthei—
lung der Länder in Staaten ohne Würdigung ihrer innern politischen Organi⸗
sation, wird dadurch unterstützt, daß die Existenz eines Staates als solcher
nach dem Völkerrechte (droit internationah) durch die Anerkennung
der übrigen Staaten bedingt ist. Wenn daher die über ein gewisses Gebiet
herrschende Gewalt diese Anerkennung erlangt hat, so ist ein Staat im geo—
graphischen und völkerrechtlichen Sinne vorhanden, mögen die öf—
fentlichen Einrichtungen desselben noch so wenig diese Bezeichnung in ethischer
Bedeutung verdienen, mag die in demselben waltende Despotie oder Anarchie
Satrapenthum, Lehnwesen, Faustrecht) dem Begriffe eines organischen Staa⸗
tes, Rechtsstaates, noch so sehr widerstreiten. Ganz gut gibt daher Rotteck
in seiner Staatsmetaphysik 8 1. folgende Nominaldefinition: „Der
Staat sei ein Inbegriff oder eine Vereinigung einer Anzahl Menschen
unter einer für rechtmäßig geachteten oder als solche sich geltend
machenden Gewalt, welche die Vereinigten zu thätiger Erstrebung gemein—
samer Zwecke lenkt oder nöthigt und zugleich als äußere Gewalt die
höchste oder oberste ist.“
Es wird nach dem Gesagten nicht schwer sein zu beurtheilen, in welchem
Sinne man sagen kann: „jeder Staat hat eine Verfassung.“ Auch das türkische
oder persische Reich, Mexiko, überhaupt alle Länder, welche der geographische
Atlas als Staaten bezeichnet, haben Verfassungen in dem von Schmitthen—
ner angegebenen weitern Sinne. Aber nicht jeder Staat hat eine Verfas⸗
sung, sofern man eine Rechtsform, eine sittlich verbindliche Staatsform dar⸗
unter versteht, eine Verfassung wie wir dieselbe 5 1. charakterisirt haben;
umgekehrt kann man sagen: nur ein Land, welches eine (rechtliche) Verfassung
hat, ist ein wahrer) Staat, in welchem die Idee des Staates (mehr oder
weniger vollkommen) erscheint.
Die Thatsache, welche Bülau (Zeitfragen S. 17. 48) hervorhebt, daß
man in England nicht vom Staate redet, sondern vom Vaterlande (country),
ist allerdings bemerkenswerth. Der Brite hat, wenn irgend ein anderes Volk,
die Idee des Staates, aber nicht aus einer abstracten Theorie, sondern in der
concreten Gestaltung der englischen Verfassung.

83. Der Absolutismus in Rußland, Preußen, Frankreich und die Fundamentalgesetze
in Engsland.

Man wird vielleicht behaupten, daß die Nothwendigkeit von Fundamen—
talgesetzen für jeden geordneten Staat sich thatsächlich nicht bewähre, da es in