7. Einleitung der Verfassungslehre. 9
rend die Vereinigten Staaten Nordamerika's mit Einschluß der noch nicht ange⸗
bauten Laͤndereien bloß 113,000 zaäͤhlen, das Areal Frankreichs noch nicht
10,000 Quadratmeilen begreift. Dazu kommt die Verschiedenheit der Natio⸗
nalitäten und die politische Lage des Reiches dem Auslande gegenüber, welche
eine Militärherrschaft nothwendig machen. Wir müssen daher, was die Ver—
fassungsfrage und die Anerkennung von Fundamentalgesetzen betrifft, Rußland
als ein Reich sui genéeris betrachten.
Was Preußen betrifft, so kann man auf Friedrich d. Gr. den Satz des
Aristoteles anwenden: xνα ν οιιν oεα ιι vonog. qörol? yuo elos
vosos. (Aristot. Polit. III. 8.) Friedrich gehörte unter die privilegirten Natu⸗
ren, welche die Vorsehung nur selten auftreten läßt, um eine weltgeschichtliche
Misston zu erfüllen. (Cicero de Rep. J. 10.) Der Verfasser des Antimacchiavell
und Eroberer von Schlesien, welcher die noch kleine Monarchie gegen das ver—
bündete Europa zu vertheidigen und in einer oft verzweifelten Lage unter den
Strapazen des Krieges die Sorgen des Kriegsministers und des Heerführers
zu tragen hatte, mußte Dictator sein, und konnte die Gesetze des deutschen
Staatsrechtes nicht achten, waäͤhrend er vom Reiche geächtet war; die admini—
strativen Reformen, die sein Verdienst sind, konnte er in einer kurzen Zeit nur
als unumschränkter Gebieter verwirklichen. Aber früher und wieder nach Fried⸗
rich bestanden allerdings auch für Preußen als Reichsland wenigstens princi⸗
piell, wenn auch in der Praxis nicht immer beachtet, Grundgesetze, welche die
Unabhängigkeit der Gerichte, die Rechte der Staatsbürger, der Stände und
Corporationen bestimmten. Vgl. Heinrich Simon, Die Preuß. Richter,
1845. Zachariä, D. St. u. Bd.⸗R. J. Thl. d8 24 26.
In Frankreich hat die Revolution, um freiere Hand zu haben, die Exi—
stenz von Grundgesetzen geläugnet, nachdem ste damit angefangen die Regie—
rung der Verletzung derselben anzuklagen. Und allerdings wurde der König
von Frankreich vor der Revolution von den meisten Zeitgenossen als unum—
schränkter Souverän betrachtet, welcher nur factisch durch die Scheu vor der
öffentlichen Meinung und durch die Besorgniß die Unterthanen durch Miß—
brauch seiner Allgewalt und zu harte Bedrückung zum Aufstande zu reizen, eini—
germaaßen in Schranken gehalten werde. Allein die genauere Prüfung der
Verhältnisse lehrt, daß diese Vorstellung unrichtig ist. Raudot, La France
avant la Révolution L. 1. (Ch. 1.) Zwar wird sie durch eine oberflächliche
Kenntniß der damaligen politischen Zustände Frankreichs unterstützt, wenn man
nur etwas von den Kerkern der Bastille, den Lettres de Cachet, der übermü—
thigen Behandlung des obersten Gerichtshofes Parlamentes) durch Lud—
wig XIV., von der Nichtberufung der Reichsstände Etats-généraux) seit
1614 gelesen hat und weiß, daß die Parlamente, welche den königlichen
Steueredicten oder andern Verordnungen die Einregistrirung und Promulga⸗