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volontés du Roi et de n'en ordonner l'enrégistrement qu'autant qu'elles
sont conformes aux lois constitutives de la province ainsi qu'aux lois
fondamentales; le droit de chaque citoyen de n'éêétre jomais traduit en
aucune matiere par devant d'autres juges que les juges naturels, qui sont
ceux que la loi lui désigne et le droit sans lequel tous les autres sont
inutiles, celui de n'éêtre arrèté par quelque ordre qu'il soit, que pour
ötro rémis sans délai entre les mains des juges compétens. « —
Diese Déclaration ist in mehrern Punkten vom Standpunkte des positiven
geschichtlichen) Rechtes sehr problematisch; hier genügt es nachzuweisen, daß
das Bewußtsein, die Monarchie sei durch gewisse Fundamentalgesetze geregelt
und beschränkt, sich fortwährend erhalten hatte. Wer sich über diesen Punkt
und die französische Doctrin beim Ausbruche der Revolution vollständig unter⸗
richten will, den verweisen wir auf die reichhaltige Urkunden-Sammlung in
Chr. Ulr. Detlev von Eggers Denkwürdigkeiten der franzöfi—
schen Revolution. Kopenhagen 1794. Vgl. (Madlle. Lezardiere) Théorie
des Lois politiques de la monarchie française. Edit. 2. 1844. 4 Vol.
Schäffner, Gesch. d. Rechtsverfassung Frankreichs von Hugo Capet bis
auf die Revolution. 3 Bde. 1849 -1850. Tocqueville, Lancien régime
et la révolution, 1856; eine überreiche Literatur gibt Mohl, Gesch. und
Liter. d. Stattsw. III. Bd. 1853. S. 1-290.
Die Ansicht, daß Frankreich vor der Revolution keine Verfassung hatte,
ührt aus Lanjuinais, Hist. abregée du droit constitutionel frapçais,
welche den Constitutions de la nation française 1819 vorangeschickt ist; eine
Behauptung, welche nur in dem Sinne zulässig ist, daß die Fundamentalgesetze
während eines Jahrtausend große Umwandlungen erlitten, daß der Rechtszu⸗
stand in den letzten Jahrhunderten schwankend war und Willkür factisch oft
über das Recht triumphirte. Aber — 1789 1860?!
England. In England wird dem Parlamente (König, Oberhaus
und Unterhaus) eine constituirende Gewalt zugeschrieben, welche die
Verfassung selbst und die Thronfolge zu ändern vermag. Es könnte daher
scheinen, daß gerade das Land und Volk, welches als Vorbild constitutioneller
Regierungen gepriesen wird, keine Grundgesetze habe, sofern man diese in for—
meller Hinsicht als unabänderlich und als absolut bindend für alle constituirten
Staatsgewalten denkt. Allein es ist schon gezeigt, daß diese Unabänderlich—
keit — abgesehen von der zermalmenden Wucht geschichtlicher Ereignisse,
Eroberung, Revolution, Usurpation u. s. w. — auch in der friedlichen Ent⸗
wickelung eine bloß relative, und daß Reformen von oben ebenso
vernunftmäßig und nothwendig seien, als die permanente Revolution durch
die Souveränität und constituirende Gewalt der Menge zur Anarchie und zum
Verderben führt. (S. J. Bd. Allg. St.“L. 8 16. und oben 81.) Diese Noth—