7. Einleitung der Verfassungslehre. 13

wendigkeit der Reformen behauptet nicht nur Mohl, welcher nöthigen—
falls auch ein bischen Revolution und die Appellation an die Massen nicht
scheut Politik V. Die allgemeine Abstimmung), und den Liberalen den Vorwurf
macht, daß sie nicht radical genug seien Politik; Aphorismen), sondern auch
Bülau, welcher den sich vorzugsweise so nennenden Liberalen den entgegen⸗
gesetzten Vorwurf macht, daß sie in zu weit getriebenem Eifer über das Ziel
hinausschießen Geitfr. S. 306.), anerkennt die Nothwendigkeit des Fort—
schrittes nur nicht auf revolutionäre Weise und ohne Ueberstürzung (a. a. O.
S. 78 ff. u. passim). Die Möglichkeit der Reformen in gesetzlichem Wege
ist denn auch einzig was durch die unumschränkte Gewalt des Parlaments ge⸗
setzt it. Daß aber in der Anwendung die wünschbare Stabilität der Funda—
mentalgesetze nicht gefährdet und leichtsinniger Neuerungssucht Vorschub geleistet
wird, läßt sich von vorn herein denken bei einem Volke und einem Organis⸗
mus, welcher selbst in Hinsicht der secundären Gesetze und bloßer Verwaltungs—
sachen eher zu schwerfällig ist und die dringendsten Verbesserungen nur nach
langem Kämpfen und Erwägen zuläßt. Der Bürgerkrieg, welcher das tragische
Schicksal Karls J. herbeiführte, wurde einzig dadurch veranlaßt, daß der König
sich dem Vorwurfe aussetzte, er habe die verfassungsmäßige Freiheit des Volkes
und des Parlamentes verletzt. Auch die Entsetzung Jakobs II. wurde gerecht⸗
fertigt mit seiner Verletzung der Fundamentalgesetze (having endeavourd to
suhvert the constitution of this Kingdom). Bekannt ist, mit welchen Schwie⸗
rigkeiten in neuern Zeiten die Emancipation der Katholiken, die Parlaments—⸗
reform und alle solche Fortschritte zu kaäͤmpfen hatten, ungeachtet gewaltige
Volksbewegungen und politische Nothwendigkeiten dieselben forderten. Sehr
belehrend zum Verständniß der englischen Denkart über die constituirende Ge⸗
walt des Parlaments und die Festhaltung an den Fundamentalgesetzen und den
Volksfreiheiten sind die berühmten Letters of Junius. Mag immerhin
persönlicher Haß und Familien-Intrigue den Impuls gegeben haben mit sol⸗
her Heftigkeit den damaligen Hof, die Camarilla, das Ministerium und ein
rorruptes Unterhaus anzugreifen, so sind die staatsrechtlichen Grundsätze und
politischen Maximen, welche zu diesem Zwecke benutzt werden, ächt national.
Lebtter XVII. »The privileges of either bouse of Parliament,
 it is true, are indefinivte, that is, they have not heen described
or laid down in any one Code or declaration whatsoever. But when ever
a question of privilege have arisen, it has invariably been disputed or
maintained Upon the footing of précedents alone.« In einem
Specialfall sprach sich das Oberhaus dahin aus: »that neither house of Parliament
 had any power by any vote or declaration to create to themselves
any new privilege, that was not warranted by the known laves or customs
 of Parliament and to this rule the House of Commons gave their