7. Einleitung der Verfassungslehre.

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d4. Die Eintheilung der Verfassungen.
Aristoteles hat die Verfassungen CMNelαι) nach einem äußern Merk⸗
mal eingetheilt in drei Arten, Herrschaft eines Einzelnen Monarchie), einer
privilegirten Minderzahl Aristokratie) und Souveränität der G esa mimt⸗
heit (nuosg), welche nach dem modernen Sprachgebrauche Demokratie,
von Aristoteles aber TOMιαια (d. h. gesetzliche Volksherrschaft oder Verfassung
par excellence) genannt wird. Sein höchster Grundsatz ist, daß in jeder der
3 Staatsformen die Staatsgewalt oder der Souverän ( rιιεα, r
xooeoy) das Gemeinwohl — Recht, Wohlfahrt, Bildung der Gesammtheit
und der Einzelnen erstreben soll; nur unter dieser Bedingung verdienen sie den
Namen rechtmäßiger Regierungen G080 ιι—NSloat); wenn sie aber die Ge⸗
walt für eigennützige Zwecke, Sonderinteressen mißbrauchen auf Unkosten der
Uebrigen, wenn sie Einzelne oder ganze Classen unterdrücken, berauben, so seien
dieses Ausartungen raοααοανα), die Einzelherrschaft sei dann eine Ty⸗
rannei, die Herrschaft einer privilegirten Classe Oligarchie, die Volksre—
gierung Demokratie Pöbelherrschaft), nach dem modernen Sprachgebrauche
Ochlokratie Willkuürherrschaft des großen Haufens). Diese Trichotomie ist
nachher eine geläufige geworden, indem man noch die gemischte Verfassung
beifügte, in welcher alle 3 Principe (das Monarchische, Aristokratische, Demo—
kratische) an der Staatsgewalt Theil nehmen. Diese Eintheilung nach den
Zahlenverhältnissen scheint sich als eine natürliche und erschöpfende von selbst
darzubieten, und ist allerdings immer noch für manche wichtige innere Eigen⸗
schaften der dreierlei Staatsformen und für Politik von praktischer Bedeutung,
wenn man auch die Sätze, welche Montesquieu darauf gründet, nicht für richtig
anerkennt und dieselbe auch nicht vollständig ist und wichtige Staatsformen
ganz außer Acht läßt.
Beiläufig bemerken wir, daß Aristoteles bei seiner Eintheilung einzig die
Staatsbürger berücksichtigt und voraussetzt, daß auch in der Demokratie außer
den Staatsbürgern rodniroe) noch rechtlose Classen — Sclaven, Landsassen,
Fremdlinge, Hörige (Periöken) vorhanden sind. Auch lehrt er, daß es man—⸗
cherlei verschiedene Arten von jeder der drei Verfassungen gibt. Der Re—
staurator Haller hat es dem Interesse seiner Theorie angemessen gefunden,
die Staatsformen bloß zweigliedrig, in Fürstenthümer und Republiken einzu⸗
theilen, wobei er ein tüchtiges Stück Sophisterei zum Besten gibt. J. Bd.
XX. Cap. „Gleichwie es nur physische oder sogenannte moralische Personen,
einzelne Menschen oder künstliche Gesellschaften mehrerer vereinigter Menschen
gibt, so kann es auch nur unabhängige Menschen oder Corporationen geben,
folglich sind alle Staaten entweder Fürstenthümer Einzelherrschaften)
oder Republiken Wielherrschaften, Gemeinwesen), Monarchieen oder