16 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Polyarchieen. Ein drittes ist gar nicht gedenkbar. Diese einzig richtige
Eintheilung wird auch von der ganzen Erfahrung bestätigt und alle guten
Köpfe haben sie zu jeder Zeit eingesehen, so z. B. Macchiavelli und
Johannes von Müller.“ — „Auch die von Aristoteles (der arme
Tropf, kein guter Kopf nach Haller und Macchiavell) entlehnte und seit Pu—
fendorf aufgekommene Classification in Monarchieen, Aristokratieen und De—
mokratieen ist nicht genau und führt zu allerlei unrichtigen Begrif—
fen (etwa zum Nachtheil der Aristokratie, respective Oligarchie) Denn die
beiden letzteren sind nur scheinbar Unterabtheilungen der Republi—
ken. Wollte man behaupten, daß entweder einer oder viele oder alle
regieren können, so ist zu erwidern, daß alle Menschen, alle Einwohner
eines Landes niemals unabhängig oder herrschend sein können. Selbst in den
Republiken, die man populär zu nennen pflegt, sind Weiber, Kinder, Ein⸗
sassen, fremde und viele andere Menschen (z. B. Kettensträflinge, Verrückte,
Kretine?) von dem sogenannten freien Volke ausgeschlossen oder gehören
pielmehr nicht dazu (das meinen wir auch). Es ist also dort nur eine
größere Corporation wie anderswo eine kleinere. Soll hingegen die
Demokratie nur darin bestehen, daß im In nern der freien Communität jeder
wirkliche Bürger als solcher gleiche Rechte und Ansprüche habe, so ist die—
ses bei allen Republiken ohne Ausnahme der Fall (waren denn
früher in Bern, Freiburg, Venedig, alle die nicht Patricier, nicht regiments—
fähig waren, deswegen nicht Bürger? waren die Römer, welche als Plebejer
die Legionen füllten, nicht eives? u. s. w.). Versteht man anderseits unter
Aristokratie den Zustand, daß nicht alle Bürger, sondern nur die Edelsten (7)
die Vordersten die Sache der ganzen Communität in ihrem Namen regieren,
so ist dieses wieder bei allen Republiken der Fall.“ Also ist es
oon keiner Bedeutung, ob diese „ Edelsten und Vordersten“ von der Gesammtheit
auf kurze Amtsdauer gewählt werden, oder vermöge ihrer Geburt und durch
Succession vom Vater auf den Sohn regieren, ob Alle zu allen Aemtern fähig
sind, aus der Gesammtheit gewählt werden, ober ob die Wählbarkeit nur einer
gewissen Zahl durch ihre Geburt Bevorrechteter zukommt, ob die im Namen der
Tommunität Regierenden derselben Rechenschaft abzulegen haben, oder nase⸗
weise Plebejer, welche die „Staatsgeheimnisse“ erforschen möchten, riskiren als
Verbrecher bestraft zu werden?!)
Ziemlich ungefügig für die Haller'sche zweigliedrige Eintheilung aller
Staaten, in Fürstenthümer und Republiken, ist die Kategorie der geistlichen
Herrschaften und Priesterstaaten, welchen Haller zwei dickleibige Baände seines
Werkes (IY. u. V.) gewidmet hat, wovon IV. 2 Jahre später als der dritte
(1820) und V. vollends erst 1834 erschien, so daß vermuthet werden kann, der
Verfasser habe bei seiner Classification an diese „geistlichen Herrschaften