7. Einleitung der Verfassungslehre. 17
und Priesterstaaten“ noch gar nicht gedacht. Die Theokratie dient ihm
nicht recht in den Kram und es herrscht in der ganzen Darstellung eine große,
wohl absichtliche Unbestimmtheit hinsichtlich des Unterschiedes oder Verhältnisses
der rein kirchlichen Herrschaft (geistliche Herrschaft im engern Sinne) und den
geistlichen Staaten mit einem Territorium Kirchenstaat, ehemaligen geistlichen
Kurfürstenthümern, Bisthümern u. s. w.). Uebrigens wollten wir hier nur
nachweisen, daß Haller's Eintheilung der Staaten in Fürstenthümer und Re—
publiken ebenso unvollständig als unlogisch ist.
Geistreich unterscheidet Heeren drei Arten der Staatsverfassungen,
Despotie, welche den Staatsangehörigen weder bürgerliche noch politische
Rechte zugesteht, Autokratie, welche denselben zwar bürgerliche oder Pri—
vatrechte, nicht aber politische einräumt, und Republik, welche die Bürger
zur Theilnahme an den politischen Rechten beruft. Diese Eintheilung, auch
von Andern adoptirt, ist von geringem Nutzen für die Uebersicht der so
mannichfaltigen Staatsformen.
Rotteck (Lehrb. d. Allgem. Staatslehre 9 60.) anerkennt mit seinem
logischen Scharfblick, daß man die Staatsverfassungen nach äußern und in—
nern Theilungsgründen auf mehrfache Weise eintheilen kann, daß die ver⸗
schiedenen Staatsverfafsungen in unmerklichen Abstufungen sich einander an—
nähern und nicht selten der Charakter derselben zweifelhaft und nur nach dem
Vorherrschenden zu bestimmen sei, daß nach der Erfahrung die meisten Verfas⸗
sungen Elemente von allen drei Staatsformen Monarchie, Aristokratie, De—
mokratie) enthalten, daß kaum je eine gewesen ohne aristokratischen Zusatz, aber
die Lehre müsse den Begriff der reinen Formen aufstellen und aus diesem
die Natur der verschiedenen Principe entwickeln.
Schmitthenner 8132, scheint die Haller'sche Eintheilung nachzu⸗
ahmen.
Die französischen Doctrinäre der Restaurationsperiode D estutt de
Tracy (Commentaire sur PEsprit des Lois de NMontesquieu Liv. II.) und
Lanjuinais (Traité sur la Charte L. J. Ch. 1.) bringen alle Staatsformen
unter die 2 entgegengesetzten Classen der gouvernements nationaux
ou de droitcommun und der gouvernements SPeciaux ou d'e xception.
 Erstere sind diejenigen, welche das Gemeinwohl als Staatszweck
und den Gesammtwillen des Volkes als Quelle der Staatsgewalt anerkennen
sparceque dans ces gouvernements Pantorité supérieure n'existe que par
la nation et pour la nationq. Die gouvernements specisux
sind diejenigen, welche den Rechtstitel der Regierungen auf einen andern Grund
als den Willen der Nation stützen — auf eine göttliche Verleihung, auf das
Recht der Eroberung, Geburt, Eigenthum, Feudalverhältnisse, positiven Ver⸗
trag: »Je ne reconnais pas la république pour une formè particuliere de
Escher, Handb. d. prakt. Politik. II.