—18 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
gouvernement«, sagt Lanjuinais, »c'est un nom qui convient à tous les
gouvernements simples ou mixtes, que nous avons appelés nationaux ou
de droit commun. Sous nos Rois on disait, la reépoblique‘ pour, la France“. «
Diese würdigen Männer hatten praktische Zwecke vor Augen; eine scientifische
Classification war nicht ihre Aufgabe. Der Gegensazz ist nicht identisch mit
den Ausartungen, welche Aristoteles den rechtmäßigen Verfassungen
—DD———
eigenen Rechtes herrscht, versucht sei, die Staatsgewalt in ihrem Sonderin—
zeresse oder zu Gunsten einer gewissen Classe auf Kosten des Gemeinwohles
auszubeuten. Es findet also eine gewisse Verwandtschaft mit dem von Aristo⸗
teles aufgestellten Dualismus statt. Es ist eine nicht zu läugnende Thatsache,
daß die Bourbons, als sie durch fremde Bajonette wieder eingesetzt waren und
von Gottes- und der heiligen Allianz-Gnaden regierten, und die ehemals pri⸗
pilegirten Clafsen mit blinder, sie selbst ins Verderben reißender Rücksichtslo⸗
sigkeit und Eigennutz ihre dynastischen und Sonderinteressen auf Kosten der
immensen Mehrzahl der Einwohner Frankreichs, der Nation, welcher sie seit
30 Jahren fremd geworden, verfolgten, indem sie auf Legitimität sich stützend,
die Gefühle derselben aufs schnödeste verletzten. Es ist daher kein Wunder,
wenn Männer, welche über den Verdacht anarchischer Gesinnung erhaben sind
and selbst von der revolutionären Gewaltthätigkeit bittere Kränkungen erlitten
hatten, den Grundsatz proclamirten, nur diejenigen Regierungen seien national
de droit commun), welche anerkennen, daß ste ihre Gewalt im Namen der
Nation und für die Nation besitzen.
Da wir aber die Aufgabe haben eine didactische Eintheilung zur Ueber—
sicht des Inhalts der Verfassungspolitik wenigstens zu versuchen, so wollen wir
hiebei die Classificationen, welche bewährte Staatsgelehrte, Rotteck a. a. O.,
Bülanu, Encykl., Mohl, Encykl. befolgen, benutzen, indem wir dem Schema
keine weitere Bedeutung als die eben angedeutete beilegen und mit Rotteck an⸗
erkennen, daß die verschiedenen Eintheilungsgründe sich durchkreuzen, daß die
abstracten Kategorieen bei der Subsumtion der concreten Verfafsungen oft
Zweifel erregen, und daß es, wie Aristoteles sagt, viele Arten der Monarchie,
Aristokratie, Demokratie und ihrer Parabasen (Ausartungen) gibt. Vollstän⸗
—
philosophen muß eine solche heutzutage schon werden, da das Mittelalter und
die neuere Zeit Staatsformen erzeugt haben, welche den Griechen und Römern
unbekannt waren, andere dem Blicke des Stagiriten zu entfernt lagen.
Wir setzen allervorderst entgegen:
l. Die Theokratie,
II. weltliche Staaten.
Man kann die Theokratie weiter eintheilen, indem man unterscheidet