7. Einleitung der Verfassungslehre. 19

a) die Theokratie im engern Sinne, wo Gott als der wirkliche Regent
seine Gebote und seinen Willen durch seine Organe verkündet wie bei den
Juden); b) die Hierarchie und Priesterstaaten. Man kann ferner sa⸗
gen, es gebe gemischte Staaten, wo die Priesterkaste und die Kriegerkaste
sich in die Staatsverwaltung theilen, wie ehemals in Indien und Egypten.
Wir haben im V. und VI. Buche die christliche Hierarchie der römisch⸗katholi⸗
schen Kirche und ihr Verhältniß zum Staate beleuchtet; die Verhältnisse der
alten orientalischen Kasten sind unserer praktischen Aufgabe fremd, und die Mi—
schung weltlicher Gewalt und priesterlicher Autoritaͤt in den mohammedanischen
Staaten und Japan, wenn wir auch sachkundig wären, hat ebenfalls für un⸗
sern Zweck keine Bedeutung.
Abgesehen von der Theokratie unterscheiden wir zuvorderst:
J. Einfache Staaten,
II. Zusammengesetzte Staaten, wobei sich von selbst versteht, daß
diese zusammengesetzt sind aus denjenigen Elementen, welche unter den verschie⸗
denen Formen der einfachen Staaten aufgezählt werden. Das Eigenthümliche
derselben besteht in der Art und Weise der Zusammensetzung und in den Ver—
hältnifsen des Ganzen zu den einzelnen Gliedern.

J. Einfache Staaten.
Man könnte diejenigen, welche den Charakter der griechischen öα, d. h.
einer souveränen Stadtgemeinde oder einer auf einem beschränkten Ge—
biete organisch constituirten Volksgenossenschaft haben, als eine specifisch
verschiedene Classe dem Staate im e. S., welcher auf einem Gebiete von grö⸗
ßerem Umfange eine Zahl von Gemeinden und Provinzen verbindet, deren Ein⸗
wohner persönlich in keinen nähern Beziehungen stehen, entgegen setzen. Dieser
Unterschied ist in allen Hinsichten von großer Wichtigkeit. In unserer Zeit ist
die Existenz einiger weniger Staaten der erstern Art (ròneig, civitates) nur
eine exceptionelle Erscheinung; aber man könnte unter diese Rubrik auch die
Kleinstaaten unserer Zeit bringen. (S. J. Bd. Metaph. 88 12-15.) Allein
da diese Bürgerschaften und Kleinstaaten doch wieder nach ihrer Verfassung
und Verwaltung verschiedenen Staatsformen angehören, so ist es zweckmäßiger
dasjenige was ihre specifische Natur als Kleinstaaten erfordert an den geeigne⸗
ten Stellen zu berücksichtigen.
A. Einzelherrschaften Monarchieen, Fürstenthümer). Der
Vollständigkeit wegen wollen wir auch die Patriarchalmonar chie als
die älteste (neben den Theokratieen) und die asiatische Despotie aufzäh⸗
len. Aber für unsern praktischen Zweck kommen dieselben weiter nicht in Be⸗
trachtung, da wir Politik weder für Beduinen oder nomadische Horden, noch
für asiatische Despoten älterer oder neuerer Zeit entwickeln. Man könnte geneigt